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	Kommentare zu: Fehler beim Ehevertrag vermeiden	</title>
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		Von: sirtir		</title>
		<link>https://ehevertrag.de/fehler-beim-ehevertrag-vermeiden/#comment-43</link>

		<dc:creator><![CDATA[sirtir]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Oct 2019 19:17:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ehevertrag.de/fehler-beim-ehevertrag-vermeiden/#comment-42&quot;&gt;Alexander&lt;/a&gt;.

Bei zusätzlichen Vereinbarungen gilt es zu beachten, dass sie nicht gegen guten Sitten verstoßen bzw. eine Partei benachteiligen, da sonst der gesamte Ehevertrag für nichtig erklärt werden kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ehevertrag.de/fehler-beim-ehevertrag-vermeiden/#comment-42">Alexander</a>.</p>
<p>Bei zusätzlichen Vereinbarungen gilt es zu beachten, dass sie nicht gegen guten Sitten verstoßen bzw. eine Partei benachteiligen, da sonst der gesamte Ehevertrag für nichtig erklärt werden kann.</p>
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		Von: Alexander		</title>
		<link>https://ehevertrag.de/fehler-beim-ehevertrag-vermeiden/#comment-42</link>

		<dc:creator><![CDATA[Alexander]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Oct 2019 07:33:09 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[von der Notwendigkeit einen Ehevertrag regelmässig an die Lebensumstände anzupassen liest man immer wieder. Jedoch fallen dafür wieder erhebliche Notarkosten an. Ist es nicht möglich, Eventualitäten von vorneherein einzuschliessen?
Konkret: Angenommen man schliesst einen Ehevertrag für eine Doppelverdiener-Ehe ohne Kinderplanung ab, die Gütertrennung für den Scheidungsfall und einen gegenseitigen Verzicht auf Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt vorsieht. Wäre es dann nicht möglich, für den Fall, dass entgegen der Planung KInder aus der Ehe hervorgehen von vorne herein abweichende Regelungen aufzunehmen? (Anpassung Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt in dem Maße, dass auch bei Geburt von Kindern der Ehevertrag seine Gültigkeit behält? Mir schwebt eine Formulierung vor wie: 
&quot;Sollten entgegen der aktuellen Lebensplanung doch gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgehen, gelten abweichend folgende Regelungen:
Ehegattenunterhalt: .... wird gezahlt für die Zeit in der mind. ein Kind noch nciht das dritte Lebensjahr erreicht hat. Wenn einer der Partner hierfür seine Arbeitszeit reduziert oder Elternzeit nimmt. Die Höhe erfolgt in dem Maße, wie der Partner einen finanziellen Nachteil hat durch die Kindererziehung. 
Versorgungsausgleich: ...wird geleistet für die Zeit in der mind. ein Kind noch nciht das dritte Lebensjahr erreicht hat. Wenn einer der Partner hierfür seine Arbeitszeit reduziert oder Elternzeit nimmt. Die Höhe erfolgt in dem Maße, wie der Partner einen Nachteil in seiner gesetzlichen Altersvorsorge hat durch die Kindererziehung. Zusätzlich werden laufende Private Vorsorgeverträge in dieser Zeit aus dem gemeinsamen Familieneinkommen fortgeführt.&quot;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von der Notwendigkeit einen Ehevertrag regelmässig an die Lebensumstände anzupassen liest man immer wieder. Jedoch fallen dafür wieder erhebliche Notarkosten an. Ist es nicht möglich, Eventualitäten von vorneherein einzuschliessen?<br />
Konkret: Angenommen man schliesst einen Ehevertrag für eine Doppelverdiener-Ehe ohne Kinderplanung ab, die Gütertrennung für den Scheidungsfall und einen gegenseitigen Verzicht auf Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt vorsieht. Wäre es dann nicht möglich, für den Fall, dass entgegen der Planung KInder aus der Ehe hervorgehen von vorne herein abweichende Regelungen aufzunehmen? (Anpassung Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt in dem Maße, dass auch bei Geburt von Kindern der Ehevertrag seine Gültigkeit behält? Mir schwebt eine Formulierung vor wie:<br />
&#8222;Sollten entgegen der aktuellen Lebensplanung doch gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgehen, gelten abweichend folgende Regelungen:<br />
Ehegattenunterhalt: &#8230;. wird gezahlt für die Zeit in der mind. ein Kind noch nciht das dritte Lebensjahr erreicht hat. Wenn einer der Partner hierfür seine Arbeitszeit reduziert oder Elternzeit nimmt. Die Höhe erfolgt in dem Maße, wie der Partner einen finanziellen Nachteil hat durch die Kindererziehung.<br />
Versorgungsausgleich: &#8230;wird geleistet für die Zeit in der mind. ein Kind noch nciht das dritte Lebensjahr erreicht hat. Wenn einer der Partner hierfür seine Arbeitszeit reduziert oder Elternzeit nimmt. Die Höhe erfolgt in dem Maße, wie der Partner einen Nachteil in seiner gesetzlichen Altersvorsorge hat durch die Kindererziehung. Zusätzlich werden laufende Private Vorsorgeverträge in dieser Zeit aus dem gemeinsamen Familieneinkommen fortgeführt.&#8220;</p>
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