Absicherung durch einen Ehevertrag
Gerade frisch Verliebte scheuen den Gedanken bzw. das Ansprechen des Ehevertrages vor der Ehe.
Durch die Eheschließung ergeben sich viele Rechte und Pflichten zwischen den Partnern, sowohl während der Ehe als auch danach.
Der Ehevertrag ermöglicht hier Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Es ist egal, ob die die Beendung der Ehe durch Scheidung oder Tod erfolgt. Der Ehevertrag ermöglich individuelle Änderungen.
Vor allem regelt man das Vermögen, den Güterstand sowie den Ausgleich von Anwartschaften auf die Altersversorgung beim Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt.
Ist nichts durch einen Ehevertrag anders vereinbart so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 1 BGB bei dem das Vermögen der Eheleute bei der Scheidung durch Zugewinn ausgeglichen wird. Der Zugewinn ist der Betrag um den das Endvermögen das Anfangsvermögen bei Schließung der Ehe übersteigt. Hier muss der wohlhabendere dem anderen die Hälfte abgeben.
Durch den Ehevertrag ist jedoch eine andere Form wählbar. So kann es die Gütertrennung geben oder Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft ist selten, bei ihr werden die Einzelvermögen zu gemeinschaftlichen Vermögen von beiden, egal ob man es vor oder nach der Ehe erworben hat. Trennt man sich so wird es auseinander genommen. Bei der Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung und man muss bei der Scheidung keinen Zugewinnausgleich durchführen.
Der Ehevertrag muss schriftlich verfasst werden und notariell beglaubigt werden nach §§ 1408, 1410 BGB. Der Notar ist dazu verpflichtet beide zu belehren insbesondere über Vor- und Nachteile der Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen.
Eine einseitige Kündigung des Vertrages ist, auch bei wichtigen Grund nicht möglich, da beide Parteien den Vertrag einhalten müssen. Allerdings kann der Ehevertrag bei Irrtum, Täuschung, Drohung etc. nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Sind sittenwidrige Regelungen enthalten oder gesetzliche Verbote so ist er unwirksam und bedarf einer Anfechtung nach §§ 134, 138 BGB.
Änderung des Ehevertrages
Allerdings können beide Parteien, im Einvernehmen den Vertrag, abändern oder gar aufheben wenn sie beide es wollen. Genau wie die Schließung des Ehevertrages benötigt auch die Aufhebung des Ehevertrages eine notarielle Beurkundung.
Bei der Scheidungsvereinbarung handelt es sich um eine besondere Form des Ehevertrages. Er regelt die Rechtsfolgen der Scheidung, wenn beide sich entschieden haben sich zu trennen. So kann er die Scheidung günstiger machen. Man kann die Scheidungsfolgen vorab notarielle im Vertrag regeln anstelle sie durch ein Familiengericht regeln zu lassen.
So kann keiner der beiden Unerfahrenheit oder Unwissen des anderen ausnutzen.
Aber auch eine Schließung des Ehevertrages nach der Ehe ist möglich. Bis zum Ende der Ehe ist es möglich ihn abzuschließen.
Es gibt jedoch noch die Auseinandersetzungsvereinbarung die für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich regelt. Sie wird erst wirksam wenn eine Scheidung bevorsteht nach § 1378 Abs. 3 BGB.
Der Versorgungsausgleich zielt auf die Altersversorgung ab und man teilt Rentenanwartschaften untereinander auf. So stehen jedem die Hälfte währen der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu.
Mit einem Ehevertrag kann man Änderungen vereinbaren oder den Ausgleich sogar kategorisch ausschließen. Aber sittenwidrig darf es nicht werden, so darf keiner einseitig belastet werden oder unzumutbar behandelt werden, dann wird die Vereinbarung nichtig. So kann man beispielsweise nicht vereinbaren, dass die schwangere Frau, die ihren Beruf für die Kindererziehung aufgeben muss, auf den Versorgungsausgleich verzichtet ohne ihr eine angemessene Altersabsicherung zu finanzieren.
Eine einseitige Lastenverteilung oder sittenwidrige ist nicht möglich bei der Änderung der Unterhaltspflicht. So kann man den Partner, der die Kinder betreut nicht vom Unterhalt ausschließen oder ihn auf Sozialhilfe verweisen.
Durch einen Aufstockungsunterhalt, also ein Ausgleich von Einkommensunterschieden für den Ex-Partner nach der Scheidung für eine Ausschlussvereinbarung denkbarer.