Scheidung Deutsch-Slowakisch

Scheidung Deutsch-Slowakisch

Bratislava die Hauptstadt der Slowakei.

Bratislava die Hauptstadt der Slowakei.

Die EU-Verordnung Rom III wird in der Slowakei nicht angewendet. Für die Scheidung ist also die Staatsangehörigkeit der Partner entscheiden. Man kann nicht wählen welches Scheidungsrecht welchen Landes Verwendung findet.

Ist einer der beiden Eheleute slowakisch so nutzt man das Recht der Slowakei, andernfalls nutzt man das Recht des Landes welchem beide angehören.

Für die Scheidung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Ehe zerrüttet sein und diese festgestellt worden sein, auch wenn eine einvernehmliche Scheidung erfolgt. Einer der beiden Partner muss also vor Gericht glaubhaft nachweisen können, dass die Ehe zerrüttet ist.

Liegen gravierende Gründe für die Scheidung vor dann kann diese erst geschieden werden.

In der Slowakei kennt man kein Trennungsjahr, auch herrscht für die Scheidung kein Anwaltszwang.

Neben der eigentlichen Scheidung wird zeitgleich auch das Sorgerecht für gemeinsame Kinder und Unterhaltszahlungen geregelt. So wird ein möglicher Unterhalt geregelt. Ist ein Ehepartner nach der Scheidung nicht in der Lage finanziell für sich selbst zu sorgen so seht im Unterhalt zu. Dieser ist abhängig von den Vermögensverhältnissen des Expartners.

Auch über den Unterhalt für vorhandene Kinder wird im Urteil der Scheidung bestimmt. Hier kann das Gericht eine Entscheidung treffen wie die Partei ohne das Sorgerecht die andere finanziell unterstützt oder man genehmigt eine Vereinbarung der Eheleute hier rüber.

Können sich beide Parteien nicht über dessen Höhe einigen so wird per Antrag bei Gericht über diesen entschieden.

Die Kosten für das Gericht wird in Regeln von beiden Parteien getragen. Man kann aber auch einen Antrag auf eine Nichterhebung der Kosten stellen bzw. eine Prozesskostenhilfe beantragen im Fall der Bedürftigkeit.