Internationale Scheidung

Internationale Scheidung

Internationale Scheidungen können viele Fragen aufwerfen.

Internationale Scheidungen können viele Fragen aufwerfen.

Für die Scheidung wird das Scheidungsrecht angewendet, abhängig von der Nationalität der Eheleute kommen hier unterschiedliche Regelungen zur Anwendung.

In Deutschland kann man sich scheiden lassen unabhängig davon in welchem Land man geheiratet hat oder welche Staatsangehörigkeit man besitzt. Wichtig ist nur der Bezug zu Deutschland. Man muss also entweder Deutscher sein, einen Wohnsitz hier haben. Auch Deutsche die im Ausland leben können sich in Deutschland scheiden lassen.

Die EU-Verordnung Rom III kommt zur Anwendung wenn ein Bezug zum Ausland besteht. In der Verordnung ist geregelt welches Recht bei einer internationalen Scheidung genutzt wird.

Wurde die Scheidung schon im Ausland  vollzogen so kann man nach der Verordnung Brüssel IIa (EuEheVO) prüfen ob diese auch in Deutschland anerkannt werden kann. Vor allem bei Heiraten mit verschiedenen Nationalitäten gilt es die verschiedenen Rechte zu beachten. Auch sind Heiraten in multinationaler Form mittlerweile weit verbreitet. Auch gibt es innerhalb der EU Widersprüche und sehr unterschiedliche Gesetze bezüglich der Scheidung.

So nutzt man in Großbritannien nicht die Rom-III-Verordnung. Im englischen Recht werden die Interessen des Partner meist nicht so gut geschützt wie im deutschen. So werden häufig hohe Ansprüche bei Vermögensauseinandersetzungen angesetzt. Hier kann eine Scheidung nach deutschem Recht von Vorteil sein.

Die Staatsangehörigkeit bestimmt heute, anders als früher, nicht mehr welches Recht angewendet werden muss. So bietet die Rom-III-Regelungen eine Rechtswahl. So kann auch der gemeinsamen gewöhnliche Aufenthaltsort das anzuwendende Recht bestimmen. Deutsche können in Polen, Polen in Deutschland die Scheidung beantragen etc.

So kann man das Recht wählen vom aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltsland oder dem zum Zeitpunkt der Ehe bzw. das Recht des Landes dem der Ehepartner im Moment der Rechtswahl angehörte.

Welches Recht angewendet wird

Die Verordnung Rom-III erleichtert internationale Scheidungen.

Die Verordnung Rom-III erleichtert internationale Scheidungen.

Die Rechtswahl sollte man sicherheitshalber notariell beurkunden lassen. Sie kann auch schon zum Zeitpunkt der Heirat gewählt werden und ist wichtig für Scheidungsfolgevereinbarunen und Vereinbarungen zur Trennung.

Liegt keine derartige Vereinbarung vor sieht die Verordnung Rom-III auch die Festlegung des Landes für das zu nutzende Recht vor. So wird dann das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts genutzt.

Vorteilhaft sind hier vorzeitig getroffene rechtsverbindliche Vereinbarungen wie in einem Ehevertrag.

Lebt ein Partner im Ausland und sie haben beide zuvor dort gewohnt so besteht ein Bezug zum Ausland und man kann eine internationale Scheidung anstreben. So kann die Scheidung in Deutschland nach ausländischem Recht erfolgen.

Hier gilt es zu prüfen welches Recht von Vorteil ist. So sieht das deutsche nur eine Zeit von 1 Jahr für die Trennungszeit vor und beispielsweise das italienische ganze 3 Jahre.

Durch die möglichen Konstellationen ist es vorteilhaft wenn sich beide Partner eindeutig auf eine Rechtswahl festlegen und zwar möglichst früh.

Auch muss die Ehe in Deutschland anerkannt werden nach EuEheVO. Sie darf nicht in den Grundsätzen dem deutschen Scheidungsrecht widersprechen.

Liegen hier Zweifel vor kann die Scheidung nach deutschen Recht erneut beantragt werden.

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