Unterhalt
Kommt es zur Scheidung muss auch unter Umständen Unterhalt gezahlt werden. Dabei erhalten Kinder nach der Düssseldorfer Tabelle Geld.
Auch kann man Unterhalt für den Ex-Partner bereis vorab mit einem Ehevertrag regeln. Generell stehen Kinder beim Unterhalt an erster Stelle.
Wenn die Eltern sich trennen, haben die ehelichen und auch unehelichen Kinder Anspruch auf Kindesunterhalt (Alimente).
Wenn Eltern durch die Betreuung von gemeinsamen Kindern nicht arbeiten gehen kann oder nur Teilzeit haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Können Eltern durch gesundheitliche Probleme oder auf Grund des Alters arbeiten steht ihnen Elternunterhalt zu.
Nach dem Familienrecht stehen Kinder an erster Stelle, schon bei der Trennung, die Scheidung muss noch nicht vollzogen sein. So werden sei bei Unterhaltszahlungen als erstes berücksichtigt.
Erst an zweiter Stelle folgen die Elternteile die den Nachwuchs betreuen. Als 3. folgt der Ex-Ehepartner, die nach einer verhältnismäßig kurzen Ehe niemanden betreuen bzw. wenn die Kinder schon groß sind. Wurde jedoch nach langer Ehe vereinbart, dass die Frau daheim geblieben war zur Kinderbetreuung wird sie gleichgestellt mit der neuen Partnerin des Ex-Ehemannes die die Kinder nun betreut.
Daher empfiehlt sich ein Ehevertrag. Heiratet nämlich ein Mann neu und hat nach dem gemeinsamen Sohn zwei weitere in neuer Ehe, stehen die 3 Kinder nach Abzug des Selbstbehaltes des Mannes an erster Stelle. Die beiden Frauen, Ex-Partnerin und neue Frau folgen dann erst gleichberechtigt.
Wäre eine kurze Ehe ohne Kinder geblieben, wären beide Frauen gleichberechtigt.
Für den Unterhalt der Kinder ist das Alter der Kinder wichtig, die Anzahl der Kinder und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Bei nicht selbständiger Arbeit zählen 5%, mindestens 50€ höchsten 150€ als Abzug. Bei selbständiger Arbeit darf man ihn nicht abziehen. Ebenso sind berufsbedingte Aufwendungen abziehbar. Gerechnet wird mit dem bereinigten Netto-Einkommen.
Schulden werden auch zum Teil berücksichtigt.
Kindergeld senkt den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Die in der Düsseldorfer Tabelle angegeben Werte beschreiben den Unterhaltsanspruch des Kindes, Väter und Mütter die Unterhalt zahlen müssen, dürfen bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes von dem Wert in der Tabelle abziehen.
- Der Selbstbehalt also Eigenbedarf sichert die Existenz und beträgt bei Minderjährigen oder Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr, die unverheiratet im Haushalt der Mutter oder Vater leben bzw. sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden für den Zahlungspflichtigen 1080 Euro im Monat.
- Bei Nichterwerbstätigen liegt er bei 880 Euro
- Bei Volljährigen die nicht mehr bei den Eltern wohnen beträgt der Selbstbehalt 1300 Euro.
Wenn nach dem Abzug weniger bleibt als der Selbstbehalt kommt es zum Bedarfskontrollbetrag. Dieser stellt eine ausgewogene Verteilung auf die Unterhaltsberechtigten und den Zahlungspflichtigen dar.
Auf der ersten Einkommensstufe ist dieser gleich mit dem Selbstbehalt von 880 bzw. 1080 Euro.
Derjenige der nach der Scheidung die Kinder betreut erhält den Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle vom anderen Ex-Ehepartner.
Seit 1962 gilt die Düsseldorfer Tabelle des Oberlandgericht Düsseldorf als Richtlinie für die Festsetzung des Kinderunterhalts.
Die Werte gelten pro Monat für ein Kind und dienen vielmehr einer Orientierung als einem Gesetz. Jugendämter und Familiengerichte richten sich jedoch nach ihr.
Höhere Unterhaltsbeiträge ab 01.01.2020
Am 12.09.2019 wurde vom Justizminister eine Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen nach BGB1.2019, 1393, so ergibt sich folgender Mindestunterhalt für minderjährige Kinder für die nächsten Jahre:
01.01.2021 | 01.01.2020 | 01.01.2019 | 01.01.2018 | |
---|---|---|---|---|
1. Altersstufe | 378 € | 369 € | 354 € | 348 € |
2. Altersstufe | 434 € | 424 € | 406 € | 399 € |
3. Altersstufe | 508 € | 497 € | 476 € | 467 € |
Düsseldorfer Tabelle gültig ab 01.01.2019
Am 01.01.2019 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer-Tabelle angehoben, so stieg der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 6 € an auf 354 €, für Kinder zwischen 6. und 11 um 7 € auf 406 € und für Kinder zwischen dem 12. und 17 Lebensjahr sind es 476 € anstelle von zuvor 467 €.
NETTOEINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN Euro |
ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB) BETRÄGE IN Euro |
% | BEDARFS- KONTROLL- BETRAG IN Euro |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | Ab 18 | ||||
1. | bis 1.900 | 354 | 406 | 476 | 527 | 100 | 880/ 1.080 |
2. | 1.901-2.300 | 372 | 427 | 500 | 554 | 105 | 1.300 |
3. | 2.301-2.700 | 390 | 447 | 524 | 580 | 110 | 1400 |
4. | 2.701-3.100 | 408 | 467 | 548 | 607 | 115 | 1.500 |
5. | 3.101-3.500 | 425 | 488 | 572 | 633 | 120 | 1.600 |
6. | 3.501-3.900 | 454 | 520 | 610 | 675 | 128 | 1.700 |
7. | 3.901-4.300 | 482 | 553 | 648 | 717 | 136 | 1.800 |
8. | 4.301-4.700 | 510 | 585 | 686 | 759 | 144 | 1.900 |
9. | 4.701-5.100 | 539 | 618 | 724 | 802 | 152 | 2.000 |
10. | 5.101-5.500 | 567 | 650 | 762 | 844 | 160 | 2.100 |
Bei einem Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt |
Düsseldorfer Tabelle gültig ab 01.01.2018
NETTOEINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN Euro |
ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB) BETRÄGE IN Euro |
% | BEDARFS- KONTROLL- BETRAG IN Euro |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | Ab 18 | ||||
1. | bis 1.900 | 348 | 399 | 467 | 527 | 100 | 880/ 1.080 |
2. | 1.901-2.300 | 366 | 419 | 491 | 554 | 105 | 1.300 |
3. | 2.301-2.700 | 383 | 439 | 514 | 580 | 110 | 1400 |
4. | 2.701-3.100 | 401 | 459 | 538 | 607 | 115 | 1.500 |
5. | 3.101-3.500 | 418 | 479 | 561 | 633 | 120 | 1.600 |
6. | 3.501-3.900 | 446 | 511 | 598 | 675 | 128 | 1.700 |
7. | 3.901-4.300 | 474 | 543 | 636 | 717 | 136 | 1.800 |
8. | 4.301-4.700 | 502 | 575 | 673 | 759 | 144 | 1.900 |
9. | 4.701-5.100 | 529 | 607 | 710 | 802 | 152 | 2.000 |
10. | 5.101-5.500 | 557 | 639 | 748 | 844 | 160 | 2.100 |
Bei einem Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt |
Wer sein Einkommen ohne zwingend Grund wie Krankheit senkt, muss soviel zahlen wie vor gesehen, auch wenn er nicht soviel verdient (fiktives Einkommen). Er muss sich um einen adäquaten Job bemühen. Nur Krankheit, scheitern der Selbständigkeit, unverschuldetes Verlieren des Jobs senkt den Betrag. Der Wunsch nach Teilzeit, Jobwechsel, sich selbständig zu machen zählt hier nicht.
Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?
Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn sie
- noch nicht 21 Jahre alt sind
- sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden
- im Haushalt der Mutter oder des Vaters leben
- unverheiratet sind
Dadurch soll eine angemessene Ausbildung des Kindes gewährleistet werden.
Was ist ein Unterhaltsvorschuss?
Einen Unterhaltsvorschuss kann man beim Jugendamt beantragen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen nicht oder nur zum Teil nachkommt. Das Geld wird dann an das Elternteil ausgezahlt welches alleinerziehend ist. Ist der Zahlunspflichtige sogar in der Lage zu zahlen und tut es nicht so holt sich der Staat dann von ihm den geleisteten Unterhaltsvorschuss zurück.
Gezahlt wird der Unterhaltsvorschuss maximal 72 Monate lang und bis maximal zum 12. Lebensjahr des Kindes, auch wenn man bis dahin nicht 72 Monate lang Geld bezogen hat.
Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
Man unterscheidet zwischen Trennungsunterhalt der schon in der Trennung gezahlt wird und nachehelichem Unterhalt, also nach der Scheidung mit dem Scheidungsurteil.
Anspruch auf Unterhalt hat wer,
- erwerbslos ist
- die Kinder betreut
- aufgrund von Arbeit oder Alter nicht arbeiten kann
- in einer Umschulung, Fortbildung, Ausbildung ist
Fällt der Unterhaltgrund weg endet auch der Unterhaltsanspruch.
Betreuungsgeld kann man bis zum 3. Lebensjahr erhalten. Danach sollte der Alleinerziehende selbst wieder für den Unterhalt sorgen können. Liegen gesundheitliche Probleme vor kann sich der Anspruch ebenfalls verlängern.
Der betreuende muss in der Lage sein die Arbeit, Betreuung von Kind, Haushalt, Einkauf zumutbar erledigen können. Ein Vollzeitjob muss es hier nicht sein.
Stirbt der Ex-Ehepartner sind die Erben verpflichtet in Höhe des Pflichtanteiles den Unterhalt weiter zu zahlen. Also in der Höhe wie es dem Partner vor der Trennung zugestanden hätte.
So müssen auch Verwandte in gerader Linie wie die Eltern, also Großeltern für den Unterhalt aufkommen. Ist die Rente zu gering können sie nicht gezwungen werden einen Job anzunehmen. Auch fiktive Einkommen werden hier nicht angewendet. Bei Eltern rechnet man ca. 1000 Euro bei Großeltern 1400 Euro als Selbstbehalt. Es haften beide Großelternteile gleichermaßen also mütterlicher- und väterlicherseits.