Ehevertrag für Freiberufler oder Selbständige

Ehevertrag für Freiberufler oder Selbständige

Präambel:

Wir beide sind deutsche Staatsangehörige und beabsichtigen, bald zu heiraten / haben bisher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

I. Eheliches Güterrecht

Ehevertrag für Freiberufler oder Selbständige

Ehevertrag für Freiberufler oder Selbständige

1. Für die Ehe soll der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der folgenden
Abweichung gelten:
Der Zugewinnausgleich soll nur entsprechenden der nachstehenden Einschränkung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen:

Wird der Güterstand der durch die Scheidung beendet, so sollen die folgenden Vermögensgegenstände in vollem Umfang aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden:

a) die Firma des Ehegatte, welche unter dem Namen in der Stadt XYZ firmiert ist.

b) das Hauptgrundstück in der ABC-Straße XX in XYZ.

Bei der Beendigung des Güterstandes durch die Scheidung sollen die vorgenannten Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

Ebenso werden diese Vermögenswerte bei der Ermittlung des Anfangsvermögens und Endvermögens in keiner Weise berücksichtigt werden.

Sollte sich in Zukunft die Rechtsform des Unternehmens des Ehegatten ändern, so hat dieses auf die Herausnahme des Endvermögens nicht beeinflussen.

Darüber hinaus verbleiben wir im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, insbesondere im Todesfall.

2. Für den Ausgleich des heute entstanden Zugewinns vereinbaren wir, dass der Ehegatte dem anderen hälftig seinen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in der ABC-Straße XX in XYZ überträgt.

II. Versorgungsausgleich

1. Im Fall der Scheidung der Ehe schließen wir den Versorgungsausgleich aus.

2. Der Ehegatte verpflichtet sich, die zugunsten seines Ehepartner auf dessen Namen bei der XYZ-Lebensversicherungs abgeschlossene Rentenversicherung (Versicherungs-Nr. 123456), die vertraglich die Zahlung einer Rente von monatlich 1245 Euro, berechnet auf dem heutigen Geldwert, auszahlbar mit dem 65. Lebensjahr des Ehepartner vorsieht, beizubehalten. Der Ehegatte verpflichtet sich zukünftige monatliche Rentenversicherungsbeiträge pünktlich zu bezahlen. Kommt er mit mindestens 2 Monatsbeiträgen in Verzug, so behält sich der Ehepartner das Recht vor von der Verzichtserklärung bezüglich des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches zurückzutreten. Der Rücktritt wird notariell beglaubigt erklärt und dem Ehegatten zugestellt.

III. Nachehelicher Unterhalt

1. Der Ehegatte verzichtet gegenüber seinem Ehepartner hiermit vollständig auf die Gewährung eines nachehelichen Unterhalts bei der Scheidung.

2. Bei der Scheidung steht dem Ehepartner der gesetzliche Unterhaltsanspruch mit folgender Einschränkung zu:
Der mögliche nachehelichen Unterhaltsanspruch des Ehepartners wird in der Höhe nach wie folgt begrenzt:
Der nacheheliche Unterhalt beträgt monatlich höchstens 1344 Euro im Monat. Der Höchstbetrag wird nach dem heutigen Lebensunterhaltkosten vereinbart. Dieser kann daher nach oben oder unten angeglichen werden, entsprechend dem prozentualen Verhältnis wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung privater Haushalte ändert.

Weiterhin setzen wir fest, dass der genannte vereinbarte Höchstbetrag nicht gleichbedeutend ist mit einem fest vereinbarten Unterhaltsanspruch in dieser Höhe ist. Der mögliche Unterhaltsanspruch richtet sich in der Höhe und im Grund nach dem Gesetz richtet.

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