Was genau ist ein Ehevertrag
Durch einen Ehevertrag kann man sich und sein Vermögen vor der Scheidung schützen. Durch den Ehevertrag kann man Dinge regeln die nach und auch während der Ehe greifen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB gewährt weitgehende Vertragsfreiheit im Ehevertrag für die Ehewilligen.
So kann man Abweichungen beim Güterstand regeln oder Pflichten des einzelnen Ehepartners etc.
Es ergeben sich viele Regelungsmöglichkeiten durch einen Ehevertrag, vom Ausschluss von Zugewinn- und Versorgungsausgleich bei der Scheidung bis hin zu der Häufigkeit des Beischlafes während der Ehe. Allerdings kennt die Vertragsfreiheit die in der allgemeinen Handlungsfreiheit des Grundgesetzes begründet ist, auch Grenzen, insbesondere dann wenn ein Partner stark benachteiligt ist. So sind Regelungen die gegen die guten Sitten verstoßen nicht Rechtens und können den Ehevertrag nichtig machen.
Im Ehevertrag kann der Güterstand festgelegt bzw. modifiziert werden. Man unterscheidet in Deutschland 3 Güterstände.
- Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
- dem Wahlgüterstand der Gütertrennung
- und dem Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft.
Automatisch tritt mit der Heirat die Zugewinngemeinschaft ein. Man kann aber auch einen der beiden anderen Güterstände wählen durch einen Ehevertrag.
Aber auch eine Anpassung von der Zugewinngemeinschaft durch Modifikation ist möglich.
Im Scheidungsfall kann auch ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, der ensteht wenn während der Ehe bei unterschiedlich starke Vermögenszuwächse haben. Wird jedoch eine Partei stark benachteiligt so kann eine derartige Klausel unwirksam vor Gericht sein bzw. der ganze Vertrag aufgrund von ihr.
Der gesetzliche Güterstand entspricht einer Form der Gütertrennung, bei der Scheidung kommt es vor allem zum Zugewinnausgleich wenn kein Ehevertrag besteht.
Auch ein Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften ist vorgesehen, sie werden hälftig zwischen beiden aufgeteilt für den Zeitraum der Ehe und spätere Rentenansprüche.
Der Versorgungsausgleich ist besonders schützenswert und die so die einzige Scheidungsfolge welche von Amts wegen gerichtlich geprüft wird, andere Folgesachen werden von Familiengerichten auf Antrag verhandelt. Allerdings kann der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden. Jedoch darf es hier, wie beim Zugewinnausgleich, keine einseitige Lastenverteilung sowie Benachteiligung eines Partner geben, da auch hier der Vertrag sonst für ungültig erklärt werden kann.
Man unterscheidet beim Unterhalt zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Dabei kann nach § 1614 BGB der Trennungsunterhalt nicht wirksam ausgeschlossen werden. Freiwilliger Verzicht kann auch für nichtig erklärt werden und eine derartige Klausel verstößt gegen § 134 BGB.
Im Ehevertrag darf jedoch ein Verzicht beim nachehelichen Unterhalt freier definiert werden. Aber auch hier darf der Verzichtende nicht derart benachteiligt werden, dass er auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Der Unterhaltsanspruch muss sogar vor der Einforderung von Sozialhilfen durchgesetzt werden.
Was man im Ehevertrag regeln kann
Beim Kindesunterhalt gilt ebenfalls dass man diesen nicht wirksam ausschließen darf. Die Kindern haben Anspruch gegen über den Eltern, man kann lediglich die Höhe regeln die man jedoch an gesetzlich festgelegte Mindestunterhalte koppelt.
Der Ehevertrag kann auch kuriose Dinge regeln wie die Häufigkeit des Beischlafes, dieser kann aber nicht gegen den Willen des anderen eingefordert werden, Gewalt ist nicht zulässig.
Auch kann man regeln wer abwäscht, Wäsche wäscht etc. jedoch wird auch hier eine Durchsetzung und Überwachung schwer, generell darf nie eine Partei gegen die guten Sitten benachteiligt werden mit Strafen für Ehebruch, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft etc. Legt man hier Vertragsstrafen fest so wird auch eine notarielle Beurkundung teurer, da sich der Gegenstandswert erhöht.
Man kann eine saltatorische Klauseln einfügen in den Ehevertrag, sie sagt aus, dass nicht der ganze Vertrag nichtig wird, wenn ein Vertragsbestandteil nicht wird.
Diese garantiert jedoch nicht, dass der Vertrag immer sicher bleibt. Besonders eindeutig unwirksame Klauseln und pauschale Formulieren können zu Problemen führen.
Keinesfalls darf ein Partner durch den Ehevertrag ausgenutzt werden durch eine emotionale, körperliche oder finanzielle Abhängigkeit. Ebenso wie Erpressungen oder Drohungen damit man den Vertrag unterschreibt können diesen unwirksam machen und Dinge die gegen die guten Sitten verstoßen.
Ein Ehevertrag muss nicht vor der Ehe geschlossen werden, man kann ihn auch noch später abschließen und Anpassen während der Ehe, bei Bedarf, wenn eine Firma gegründet wird, ein Erbe ansteht, Hauskauf, Kinder etc.
Sogar nach der Scheidung ist es möglich, allerdings nutzt man hier im Familienrecht stattdessen die Scheidungsfolgevereinbarung die den Ablauf der Scheidung erleichtert und beschleunigt, wenn man im Guten auseinander gehen möchte.
Wirksam sind später geschlossene Eheverträge erst ab dem Zeitpunkt der Beurkundung.
Änderungen im Güterstand zählen also erst ab diesem Datum und nicht vorher schon mit der Eheschließung.
Um die Kosten für den Ehevertrag zu setzen kann man dieses auch ohne Anwalt tun, es besteht keine Pflicht hierzu jedoch kann sein Rat hilfreich sein, um Nichtigkeit eines derartigen Vertrages etc. zu vermeiden.
Die Kosten für den Notar kann man hingegen nicht umgehen.
Der Ehevertrag ist erst rechtswirksam wenn er notariell beurkundet wurde.
Sucht man einen Notar auf der auch eine Zweitzulassung als Anwalt besitzt, so kann er auch beraten, jedoch dann nicht mehr in diesem Fall als Notar tätig werden. Der Notar kann zwar notariell aufklären, aber nicht die Vertragsdetails klären.