Scheidung Deutsch und Bosnien und Herzegowina
Das bosnisch-herzegowinische Scheidungsrecht wird angewendet wenn mindestens einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina hat und man sich bezüglich der Rechtsprechung auf keine andere geeinigt hat.
Dabei ist das Land nicht Mitglied der EU-Verordnung ROM-III. Man nutzt hier kein Trennungsjahr. Wird also die Scheidung eingereicht ist es nicht von Belang, ob man zuvor getrennt gelebt hat.
Bei der Scheidung unterscheidet man vielmehr ob man sich einvernehmlich oder streitig trennen möchte.
Kommt es zu einer streitigen Scheidung, welche eine Ehegatte einreicht wird diese automatisch zu einer einvernehmlichen, wenn der andere Partner nicht widerspricht.
Wichtig ist es auch ob bereits Kinder vorhanden sind. Wenn ja, dann erfolgt zunächst ein Versöhnungsverfahren, bei dem versucht wird die Ehe zu retten. Dieses wird vom Sozialamt geleitet. Kommt man hier innerhalb von 2 Monaten nicht weiter so kann es zur streitigen Ehe kommen.
Bei der streitigen Ehe müssen, ähnlich wie in Deutschland, Dinge wie Umgangsrecht, Unterhalt, Sorgerecht und Aufenthalt für die Kinder geregelt werden.
Unterhaltszahlungen
Hat der Ehepartner nicht genügend Mittel für den Lebensunterhalt bzw. kann es nicht aus eigenen Vermögen bestreiten, so kommt es erst zu einem Unterhaltsanspruch bei der Scheidung.
Auch wenn er keine bezahlte Beschäftigung finden kann bzw. arbeitsunfähig ist. Das Gericht kann Ansprüche hier auch komplett ablehnen.
Bei einer sehr kurzen Ehe oder wenn der Partner wieder in absehbarer Zeit in der Lage sein wird seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten können die Unterhaltsansprüche zeitlich begrenzt werden.
Der Antrag auf einen nachehelichen Unterhalt ist hier bis spätestens ein Jahr nach der Hauptverhandlung in besonderen Fällen zu stellen, im Regelfall jedoch vor dem Ende der Hauptverhandlung.