Ehevertrag bei verschuldetem Partner
Präambel:
Für unsere in Kürze beabsichtigte Heirat möchten wir folgende Regelungen treffen:
I. Eheliches Güterrecht
- Für die Ehe soll der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten, mit der folgenden Abweichung: Das Anfangsvermögen des Ehepartner wird festgesetzt auf 13454 Euro. Der Grund für die Festsetzung des Anfangsvermögens ist der Umstand, dass der Ehegatte Schulden hat in Höhe von 34544 Euro. Somit wird das Anfangsvermögen des Ehegatten auf XXXXX Euro festgesetzt. Der Ehemann/der Ehefrau verfügt über das Vermögen in entsprechender Höhe. Im Fall der Scheidung soll der Zugewinnausgleich unter Berücksichtigung des vorab vereinbarten Anfangsvermögens berechnet werden.
- Für die Haushaltsgegenstände, Wohnungseinrichtung und Hausrat wird festgelegt, dass alle Gegenstände des ehelichen Haushaltes, vor alle die Wohnungseinrichtung ist das alleinigen Eigentum des Ehepartners, so wie es auch vor der Schließung der Ehe war. Die Haushaltsliste liegt bei.
II. Versorgungsausgleich
Mögliche infrage kommende Alternative
III. Nachehelicher Unterhalt
- Der Ehegatte verzichtet einseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche für die Zeit ab der Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem Ehemann/der Ehefrau.
- Der Ehegatte soll im Fall der Scheidung ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann/der Ehefrau zustehen nach den gesetzlichen Regelungen. Dafür gilt folgende Einschränkung: Die Dauer des möglichen Unterhaltsanspruch ist beschränkt auf 3 Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung. Für die Zeit nach dem Ablauf der 3 Jahre verzichtet der Ehegatte auf jede nacheheliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann/der Ehefrau. Die zeitliche Begrenzung gilt nicht wenn der Unterhaltsanspruch aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes ensteht. Der etwaige Betreuungsunterhaltsanspruch besteht solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.