Scheidung Deutsch-Dänisch

Scheidung Deutsch-Dänisch

Scheidung Deutsch-Dänisch was man beachten sollte.

Scheidung Deutsch-Dänisch was man beachten sollte.

Kommt es zu einer Scheidung nach dänischem Recht so gilt es zu beachten, dass in Dänemark, anders als in den anderen EU-Mitgliedstaaten der Brüssel IIa-Verordnung nicht gilt.

Man geht daher in Dänemark vom Domizilprinzip aus. Es spielt so keine Rolle welcher Staatsangehörigkeit die Eheleute haben, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark haben, gilt für sie das dänische Familienrecht.

Wohnt allerdings ein dänisches Paar in Deutschland so gilt für dieses in der Umkehrung auch das deutsche Recht bei der Scheidung und nicht das dänische.

Kann die Ehe nicht fortgesetzt werden bzw. ist der Ehegatte nicht gewillt sie fortzusetzen so kann die Scheidung bzw. Ehetrennung beantragt werden. Ähnlich wie in Deutschland ist hier auch ein Trennungsjahr vorgesehen von Rechtswegen her.

Eine Scheidung ohne das Trennungsjahr ist in gesonderten Fällen ebenfalls möglich, beispielsweise in Fällen von Gewalt in der Ehe, Untreue etc.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn also die Ehepartner sich einig sind über die Scheidung kann diese schnell vollzogen werden. Mittels einer Software die schon bei den Dänen für die Steuererklärung vorhanden ist, kann man dieses online tun. Man erhält anschließend eine amtliche Bestätigung und die Ehe ist schnell offiziell.

Anders als in Deutschland sieht man in Dänemark keinen Versorgungsausgleich vor. Vor allem da hier die Kinder besser betreut werden und so beide Eltern, auch mit Kind, leichter berufstätig bleiben können und so finanziell unabhängiger von einander.

Unterhalt muss hingegen auch in Dänemark gezahlt werden. Hierzu ist jedoch ein Urteil nötig. Das Gericht setzt den Betrag jedoch nicht fest, sondern eine zuständige Verwaltungsbehörde. Hier werden auch mögliche Schulden, finanzielle Situation etc. mit berücksichtigt.

Kommt es zu einer neuen Eheschließung enden die alten Unterhaltsansprüche. Schon ein eheähnliches Verhältnis kann für das Erlöschen alter Unterhaltsansprüche genügen.

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