Ehevertrag für einseitig vermögende Ehegatten (durch Erbschaft etc.)
Präambel:
Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und wollen in bald heiraten/ hatten bisher keinen Ehevertrag abgeschlossen und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
I. Eheliches Güterrecht
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll mit folgender Abweichung für unsere Ehe gelten:
Der Zugewinnausgleich soll nur mit der nachfolgend genannten Einschränkung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen:
Für den Fall der Scheidung unserer Ehe vereinbaren wir, dass die Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgeschossen werden, welche Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB sind.
Für Vermögensgegenstände die ein Ehegatte nach dem Eintritt in den gesetzlichen Güterstand von Dritten durch Schenkung oder Erbfolge noch erhalten wird gilt Gleiches.
Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens und der Ermittlung des Endvermögens sollen diese Vermögenswerte und Wertsteigerungen, Beträge und Surrogate dieser Vermögensgegenstände außer Ansatz bleiben.
Des Weiteren soll es beim gesetzlichen Güterstand bleiben, vor allem beim Zugewinnausgleich im Todesfall.
Darüber hinaus sind wir uns einig, dass jeder von uns über die Vermögenswerte die zum privilegierten Anfangsvermögen gehören alleine und ohne Zustimmung des Ehegatten frei verfügen kann.
II. Versorgungsausgleich
Mögliche infrage kommende Alternative
III. Unterhalt
Mögliche infrage kommende Alternative