Deutscher Ehevertrag bei ausländischem Wohnsitz

Deutscher Ehevertrag bei ausländischem Wohnsitz

Deutscher Ehevertrag bei ausländischem Wohnsitz

Immer häufige leben deutsche Paare kurz oder länger gemeinsam im Ausland. Dabei gilt es einiges zu beachten. Wird in dieser Zeit nämlich geheiratet oder die Partnerschaft eingetragen so gilt seit Januar 2019 die Europäische Güterrechtsverordnung. Diese regelt die eheliche Gütertrennung in 18 EU-Staaten nach dem Ort des ständigen Aufenthaltes.

So kann es bezüglich der ehelichen Vermögensverteilung nach ausländischem Recht kommen, es wird dann nicht die deutsche eheliche Gütertrennung angewendet in Form der Zugewinngemeinschaft.

Möchte man das eigene Hab und Gut nach deutschem Recht sichern so sollte man bestimmte Dinge beachten.

Sollten beide Gatten in Paris wohnen so gilt das französische Gesetz bezüglich dem ehelichen Güterrecht. Auch wenn man nur vorübergehend in Frankreich lebt und in der Zeit dort oder auch in Deutschland heiratet und nach einiger Zeit zurück nach Deutschland kehrt gilt weiterhin das ausländische Güterrecht.

Eine Ausnahme gibt es jedoch und zwar wenn die Eheleute vor oder während der Ehe eine Rechtswahl treffen, dieses ist eine gemeinsame Erklärung das für die Ehe nicht das Recht des Wohnsitzstaates, sondern das deutsche Recht angewandt werden soll.

Diese Vereinbarung ist sinnvoll wenn die Eheleute individuell vereinbaren möchten wie das Vermögen in der Ehe bzw. bei der Scheidung verteilt werden soll.

So kann ein Ehevertrag nach deutschem Recht festlegen das der Zugewinnausgleich angepasst wird, wenn man sich scheiden lässt. Dabei muss man Formvorschriften des Staates beachten in dem die Verheirateten wohnen, so ist ein Notar immer notwendig um den Vertrag zu beurkunden.

Auch kann der Notar erläutern, ob eine Rechtswahl generell sinnvoll ist im Einzelfall. Denn so eine Rechtswahl kann auch viel kosten. Denn die Rechtswahl die zusammen mit einem Ehevertrag beurkundet wird richtet sich nach dem Urkundenwert welchen der Notar seiner Kostenrechnung zugrunde legt und erhöht sich in dem Fall um 30 %.

Dabei richten sich die gesetzlichen notariellen Beurkundungskosten nach dem Vermögen der Eheleute.

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