Notwendigkeit eines Ehevertrages
Häufig stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit eines Ehevertrages.
Nicht bei jeder Ehe ist ein Ehevertrag zwingend nötig, häufig ist es auch ein eher heikles und unromantisches Thema.
Allerdings sollte man im Einzelfall für sich klären, ob er nicht doch sinn macht. So stellt sich die bei vielen Paaren die Frage: Brauchen wir einen Ehevertrag?
Denn die gesetzlichen Regelungen für die Ehe greifen in den durchschnittlichen Fällen gut. Sie sind vor allem für das klassische Familiebild mit Kindern angepasst und auf diese ausgelegt.
So ist der Partner der mit der Kindererziehung beschäftigt ist, durch entsprechende Versorgungsausgleiche und den Zugewinnausgleich sowie Unterhalt nach der Ehe abgesichert.
Aber ein Ehevertrag kann dennoch für viele sinnvoll werden. Beispielsweise bei älteren Paaren, die nach ihrem Tod nicht von dem neuen Ehepartner beerbt werden möchten, sondern von ihren Kindern.
Oder auch Unternehmer können durch einen Ehevertrag sicher stellen, dass die Scheidung nicht gleich das Unternehmen finanziell gefährden kann. So kann man die Zugewinngemeinschaft modifizieren etc.
Was viele nicht wissen, ein Ehevertrag kann auch nach der Eheschließung geschlossen werden oder gar ständig den neuen Lebensverhältnissen angepasst werden. So können sich die Lebensumstände ändern, die einen Ehevertrag plötzlich sinnvoll machen wie eine Gründung einer Firma im Laufe der Ehe, ein Erbe, Hauskauf etc.
Häufig regelt man im Ehevertrag das Vermögen, also den Güterstand. Aber auch andere Regelungen sind möglich wie über die Ehewohnung, so kann beispielsweise derjenige dort wohnen der die Kinder betreut etc.
Ebenso kann man die Verteilung von Haushaltsgegenständen regeln, so dass beispielsweise jeder das behält, was er gekauft hat.
Auch Fragen des Unterhaltes gilt es zu klären, wie die Trennung aussehen soll, wer die Kinder betreut nach der Trennung etc. Man könnte vereinbaren, dass derjenige der das Kind betreut bis zu dessen 10 Lebensjahr nicht arbeiten muss etc.
Allerdings kann der Trennungsunterhalt nicht ausgeschlossen werden. Also der Unterhalt der gezahlt werden muss bis die Scheidung rechtskräftig ist. Nur der nacheheliche Unterhalt kann verhandelt werden im Ehevertrag.
Ein Übervorteilen ist ebenso nicht möglich oder den anderen unter Druck zu setzen. Derartige Verträgen verstoßen gegen die guten Sitten und sind unwirksam.