Ehevertrag im Todesfall

Ehevertrag im Todesfall

Ehevertrag im Todesfall

Ehevertrag im Todesfall

Der Ehevertrag erleichtert und vergünstigt eine spätere mögliche Scheidung.

Allerdings können sich hieraus Probleme beim Todesfall ergeben. In Deutschland wird etwa jede 3. Ehe wieder geschieden. Frauen können durch einen Ehevertrag Versorgungslücken schließen die durch das neue Unterhaltsrecht entstanden sind. Aber gerade bei Erbfällen können Nachteile entstehen.

So legt der Ehevertrag unter anderem den Güterstand fest. In der Regel lebt man in einer Zugewinngemeinschaft. Wird ein Zugewinn erzielt so wird er am Ende der Ehe aufgeteilt. Derjenige mit weniger Zugewinn erhält die Hälfte des Zugewinns des anderen.

Bei der Gütertrennung der in vielen Eheverträgen Anwendung findet sieht keinen Zugewinnausgleich vor. So erhält der andere kein Geld vom Zugewinn des anderen. Auch kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, also Rentenansprüche. Gütergemeinschaften die in den 1950er und 1960er Jahren weit verbreitet waren finden heute kaum noch Anwendung.

Vor allem für Unternehmer und ihre Nachkommen macht ein Ehevertrag mit Gütertrennung sind so wird das Unternehmen bei der Scheidung nicht gefährdet. Denn ohne eine Gütertrennung könnte der Verkauf des Unternehmens auf dem Spiel stehen um ausreichend Geld für den Zugewinnausgleich zu haben. Die GmbH-Satzung vieler Unternehmen sieht vor das man Firmenanteile nur weiter geben kann wenn eine Gütertrennung vereinbart wurde.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft ist von Vorteil im Erbfall

Modifizierte Zugewinngemeinschaft ist von Vorteil im Erbfall

Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist von Vorteil im Erbfall

Aber auch Nicht-Unternehmer entscheiden sich immer häufiger für einen Ehevertrag, der kein Tabu-Thema mehr in jungen Ehen ist.

Liegt eine Gütertrennung vor und es kommt zum Todesfall so interessiert dieses den Testamentsvollstrecker und das Finanzamt. Da die Gütertrennung den gesetzlichen Erbteil des Ehegattens auf ein Viertel reduziert. Dieses ist für die Kinder von Vorteil. Bei der Zugewinngemeinschaft ohne Testament bekommt die Frau die Hälfte und die andere Hälfte müssen sich die Kinder teilen. Liegt eine Gütertrennung vor so hat die Frau nur ein Viertel und die Kinder teilen sie die restlichen 3/4 auf.

Möchte man als Erblasser anderen nichts zu kommen lassen so ist dieses nicht möglich, da es den gesetzlichen Pflichtanteil gibt, dieser liegt bei der Hälfte des Erbteils. Bei einer Gütertrennung ist der gesetzliche Erbanteil entsprechend nur noch ein Viertel, der Pflichtanteil der Kinder erhöht sich jedoch.

Weiterhin sollte man beachten das bei einer Zugewinngemeinschaft der Partner den fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch vom Nachlass abziehen kann und so die Erbschaftsteuer senken kann. Beim Tod kann man sich nicht mehr scheiden lassen, aber der fiktive Anteil des Zugewinausgleiches der bei einer Scheidung anfallen würde kann trotzdem angerechnet werden, also vom Erbe abgezogen werden. Bei der Gütertrennung entfällt diese Steuerersparnis bzw. Steuerdrückung.

Daher bietet sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft an. So kommt es bei der Scheidung zur Gütertrennung, aber beim Fall des Erbens zu einer Zugewinngemeinschaft. So kann der Ehegatte von beiden Vorteilen profitieren.

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