Namen ändern nach der Scheidung

Namensänderung nach Scheidung

Namensänderung nach Scheidung ist möglich in verschiedenen Formen.

Namensänderung nach Scheidung ist möglich in verschiedenen Formen.

Möchte man nach der Scheidung den Namen ändern gilt es einige Dinge zu beachten. So sind nicht alle Wünsche erfüllbar. Was bezüglich der Nachnamenänderung nach der Scheidung möglich ist erfahren sie auf dieser Seite.

Kommt es zur Scheidung dann wird im Regelfall der Ehename fortgeführt. Möchte man dieses ändern so ist dieses auch möglich. Zunächst muss die Scheidung rechtskräftig sein und einen Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss tragen, dann kann im Standesamt eine Namensänderung stattfinden.

Rechtskräftig ist die Scheidung erst wenn beide Partner auf Rechtsmittel verzichten beim Scheidungstermin (durch den Anwalt) oder wenn nach Ablauf eines Monats keiner gegen den Scheidungsbeschluss mit einem Anwalt Einspruch erhoben hat.

Dabei wird die Änderung des Namens im Standesamt des aktuellen Wohnortes oder der ehemaligen Hochzeit durchgeführt. Man benötigt folgende Unterlagen:

  • Den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Heiratseintrag der Ehe nach einem Umzug nach der Hochzeit
  • Desweiteren fällt eine Gebühr von 25 Euro für die Beglaubigung und Beurkundung fällig sowie für beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch mit 10 Euro
  • Nicht zuletzt fallen weitere Kosten an im Zuge der Namensänderung müssen nämlich Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, EC-Karte, Kreditkarte, Versichertenkarte der Krankenkasse etc. geändert werden.

Namensänderung der Kinder

Bei einer Namensänderung müssen auch Dokumente und Ausweise neu ausgestellt werden.

Bei einer Namensänderung müssen auch Dokumente und Ausweise neu ausgestellt werden.

Die Namensänderung wirkt sich nur auf sie aus. Kinder aus der ersten Ehe behalten den alten Ehenamen. Erst bei einer erneuten Heirat kann das Kind aus der ersten Ehe den neuen Familiennamen annehmen bzw. durch Adoption, wenn keine Heirat stattfindet.

Ist das Kind alt genug kann es auch die Annahme des neuen Familiennamens ablehnen.

Gerade wenn in der 2. Ehe Kinder folgen könnte sich das Kind aus erster Ehe mit anderem Namen ausgegrenzt fühlen. Daher kann es den Namen annehmen wenn es minderjährig und unverheiratet ist, bei den Elternteil wohnt, welches die Namensänderung wünscht, das alleinige Sorgerecht hat bzw. müssen bei gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile zustimmen. Trägt der andere Elternteil ebenfalls den Namen so muss es auch zu stimmen.

Ab einem Alter von 5 Jahren muss das Kind er Namenänderung zustimmen, auch kann es einen Doppelnamen tragen mit dem Nachnamen aus erster und zweiter Ehe.

Hat man bei der Ehe nicht den Nachnamen des Partners angenommen, sondern sich für einen Doppelnamen entschieden kann die Scheidung ein guter Anlass sein dieses wieder zu ändern. So kann man einfach wieder zum Geburtsnamen aus der Geburtsurkunde zurückkehren. So können unliebsame Erinnerungen an den Ex-Partner leichter vergessen werden. Hat beispielsweise Meike Müller den Nachnamen von Heinz Schmidt übernommen in der Form von Meike Müller-Schmidt oder Meike Schmidt-Müller kann sie nach der Scheidung wieder zu Meike Müller zurückkehren.

Auch ist es möglich in zweiter Ehe den alten Ehenamen wieder zu wählen, also auch bei der Heirat von Meike Müller mit Theo Lingen könnte der Ehename wieder Müller-Schmidt lauten. Generell hängt es hier von der Vorliebe ab, ob man nach Möglichkeit den ganzen oder zumindest einen Teil des Nachnamens im Familienstammbaum über Generationen fortführen möchte. Ist der Ehemann evtl. mit seinem bisherigen Nachnamen unzufrieden könnte er so zu einem für ihn völlig neuen gelangen.

Kommt es zum Tod eines Ehepartner gelten die Regelungen für die Namensänderungen ähnlich wie nach der Scheidung. Bei einer Aufhebung einer Ehe wegen Nichtigkeit gelten sie hingegen nicht.

Bei einer Heirat im Ausland ist das Standesamt des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig oder auch das Standesamt Berlin I.

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