Trennung
Ein Ehevertrag greift bei einer Ehe wenn es zur Trennung kommt. Dabei kann es verschiedene Gründe für das Scheitern eine Ehe geben. Generell gibt es ein Trennungsjahr bevor eine Ehe durch eine Scheidung wieder aufgelöst werden kann.
Dieses Jahr kann auch dabei hilfreich sein sich über seine Gefühle klar zu werden, eventuell wird die Ehe dann dennoch fortgeführt. Schon während der Trennungszeit gibt es viele Dinge zu beachten. Ohne Trennungsjahr kann eine Ehe zu dem nicht aufgelöst werden.
Typische Gründe für eine Trennung sind:
- Beziehungsprobleme
- Probleme in der Kindererziehung
- Ein fehlendes Sexualleben
- Untreue
- Streit in der Beziehung
- Wenig gemeinsam verbrachte Zeit
- Zu wenig Kommunikation untereinander, um Probleme zu lösen
Auch eine Eheberatung kann bei einer kriselnden Ehe sinnvoll sein.
Was muss man im Trennungsjahr beachten?
Das Trennungsjahr ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass eine Ehe nicht leichtfertig getrennt wird, bevor nicht alle Optionen geprüft wurden und man sich wirklich sicher ist. Wann genau ein Trennungsjahr beginnt wird durch einen Termin im Scheidungsantrag bestimmt, welchen man vor dem Gericht einreicht.
Es muss in dem Trennungsjahr eine Trennung der gemeinsamen Haushaltsführung erfolgen. Die noch verheirateten Partner dürfen nicht mehr gemeinsam in einem Bettschlafen, mit einander was in der Freizeit unternehmen oder füreinander kochen. Wohnt man zusammen unter einem Dach so sollte vorab geklärt werden wie Miete, Strom und Nebenkosten aufgeteilt werden.
Dabei kann auch ein Versöhnungsversuch im Trennungsjahr erfolgen, wichtig ist, dass dieser bis zu 3 Monate lang andauern darf ohne das Trennungsjahr zu gefährden.
Auch ein Anspruch auf Unterhalt kann schon während der Trennung bestehen, meist zahlt hier der finanziell besser gestellte für den anderen. Entsprechend der Düsseldorfer Tabelle erfolgt auch eine Zahlung von Geld oder in Form von Naturalunterhalt für die Kinder. Zunächst haben beide Elternteile das Sorgerechts, sofern ein Gericht nicht anders entscheidet. Neben Trennungsunterhalt kann auch ein Partner auf die alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung bestehen, wie z.B. bei Härtefallentscheidungen.
Wie man den Hausrat aufteilen kann sollte man sich schon im Trennungsjahr überlegen.
Scheidung ohne Trennungsjahr
Eine Scheidung ohne Trennungsjahr ist nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten, eine unzumutbare Härte darstellen würden“. Dabei müssen die Gründe für die unzumutbare Härte objektiv nachvollziehbar sein und nicht nur subjektiv für einen Ehepartner.
So kann es auch zu einer Trennung vor Ablauf des Trennungsjahres kommen wenn
- Gewalt gegen Kinder
- Gravierende Trunksucht oder Gewalttätigkeit
- Sexueller Missbrau
- oder demonstrativer Ehebruch
vorliegen. Die Unzumutbarkeit wird hierbei vom Familienrichter bewertet.
Härtefälle liege nicht vor bei:
Schweren Geisteskrankheiten oder ekelerregenden Krankheiten
Ein einzelndes Fremdgehen, außer es betrifft die Stieftochter, auch nicht wenn die Frau nach einem Fehltritt schwanger wird
Die Ehe nur als Mittel zum Zweck war wie für eine Aufenthaltsgenehmigung
Selbst bei einer Scheidung wegen eines Härtefalls vergeht Zeit, da man das Scheidungsverfahren durchlaufen muss. So müssen Unterhalt für Kinder und Ehegatten, Versorgungsausgleich etc. geregelt werden. So dauert es auch bei Härtefallentscheidungen meist mehrere Monate bis die Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Nur in wenigen Fällen wird das Verfahren beschleunigt.
Haben beide Ehepartner gemeinsame Verbindlichkeiten angenommen so kann es zu internen Ausgleichsansprüchen kommen. Sobald man getrennt lebt ändert sich auch die Steuerklasse, so werden beide von nun an getrennt veranlagt.
Das Kindergeld erhält der Partner bei dem die Kinder später ständig wohnen.
Hat einer der Ehepartner nach der Scheidung kein Einkommen und erhält keine Unterhalt vom anderen Partner kann er Sozialleistungen in Anspruch nehmen wie Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsvorschuss für Kinder bis 6 Jahren, Arbeitslosengeld I, Sozialhilfe nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II).
Bei Leistungen des Sozialamtes kann dieses sich an den anderen Ehepartner wenden und von ihm einfordern wie bei Unterhaltsvorschusszahlungen.
Durch einen Ehevertrag können schon bei der Eheschließung wichtige Dinge geregelt werden.