Scheidung Deutsch-Englisch

Scheidung Deutsch-Englisch

Scheidung Deutsch-Englisch

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In England gilt für die Zuständigkeit in erster Linie das domicile, also ist nicht ganz trivial zu ermitteln. Es handelt sich nicht um den gewöhnlichen Wohnsitz oder die Nationalität. Mit einigen Einschränkungen gelten in England auch die Verordnungen der Europäischen Union mit Brüssel I und II.

Es kann also durchaus möglich sein, dass eine Scheidung zwischen 2 Engländern von einem deutschen Gericht vorgenommen werden muss und zwar nach dem englischen Recht.

Das deutsche Scheidungsrecht kommt jedoch zum Zunge wenn einer von beiden die deutsche Staatsangehörigkeit und beide leben in Deutschland leben.

Interessanterweise gibt es für die Scheidung nach englischem Recht nur eine Zerüttung der Ehe als Scheidungsgrund nach den Matrimonial Cau-ses Act 1973, Abschnitt 1 (1).

So sind das Getrenntleben für mehr als 5 Jahre, oder über 2 Jahre bei Einverständnis des gegnerischen Partei, bei Ehebruch, durch ein Verhalten, das ein weiteres Zusammenleben unzumutbar macht oder bei einem im Stichlassen über 2 Jahr hinweg Gründe für eine Scheidung in England.

In England gibt es auch finanzielle Regelungen nach der Scheidung. So kann Eigentum übertragen werden, dem Kind Unterhalt gezahlt werden, eine regelmäßige Zahlung als Unterhalt für den Ehegatten oder Einmalzahlungen erfolgen.

Das Gericht hat hier Spielräume für eigenes Ermessen. Man unterscheidet nicht, wie in Deutschland, nach Versorgungsausgleich, Vermögensstand und Unterhalt.

So kann das Urteil häufig nicht eindeutig absehbar sein.

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