Scheidung Deutsch-Österreichisch
Bei der Scheidung Deutsch-Österreichisch wird das österreichische Recht angewendet wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich ist.
Man unterscheidet in Österreich zwischen einer Verschuldungsscheidung, einer einvernehmlichen Scheidung und einer Scheidung aufgrund der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft.
Für die Verschuldungsscheidung muss ein sittenwidriges, ehrenloses Verhalten oder eine schwere Eheverfehlung vorliegen die zu einer zerrütteten Ehe führt.
So kann Untreue, Trunksucht, schwere Beschimpfungen, seelisches Leid, körperliche Gewalt, wie bei der deutschen Härtefallscheidung zur Scheidung führen. Hier ist kein Trennungsjahr nötig. Zu den schweren Verfehlungen zählt auch unbegründet schlechtes Verhalten gegenüber den Angehörigen des Partners oder wenn man ihm im Krankenhaus nicht besucht. Auch ekelerregende Krankheiten, Änderung des Geisteszustandes etc. können hier zu zählen.
Bei der einvernehmlichen Scheidung muss die eheliche Lebensgemeinschaft schon ein halbes Jahr aufgehoben sein, eine schriftliche Vereinbarung über die Zerrüttung der Ehe vorliegen.
Liegt die Auflösung der häuslichen Ehegemeinschaft vor so muss diese 3 Jahre lang aufgehoben sein, also ähnlich einer deutschen Scheidung mit 3 jähriger Trennungszeit. Das Gericht kann den Antrag ablehnen, wenn es der Meinung ist, dass die Gemeinschaft nicht aufgelöst wurde. So kann sich die Scheidung um 3 Jahre auf 6 Jahre verzögern.
In Österreich gilt bei Scheidung, dass eine Gütertrennung vorliegt. So behält jeder das was er angeschafft hat. Man muss jedoch dem Ex-Partner helfen und auch gemeinsam erworbenes Vermögen untereinander aufgeteilt werden.