Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?

Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?

Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?

Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?

Wer sollte einen Ehevertrag abschließen? Diese Frage stellt sich häufig vor der Eheschließung. Generell gilt, dass eine Ehevertrag die Scheidung vereinfachen, verkürzen und somit kostengünstiger machen kann.

Das Familienrecht geht von einer klassischen Ehe aus, in der man nicht auf moderne Doppelverdiener-Ehen etc. mit einbezogen hat. So kann man durch einen Ehevertrag sein Vermögen schützen, Unterhaltsansprüche verhindern und Versorgungsansprüche regeln.

So gilt es vor der Ehe im Standesamt oder der Kirche einen Notar aufzusuchen und das Vermögen durch eine Gütertrennung bei der Scheidung zu schützen bzw. den Versorgungsausgleich zu regeln.

Es ist auch möglich den Ehevertrag noch nach der Eheschließung abzuschließen. Ebenso kann man eine Scheidungsfolgevereinbarung treffen, also unmittelbar vor der stattfinden Scheidung.

Doch wer sollte den Ehevertrag abschließen?

  • Wenn ein Ehepartner vermögender ist als der andere
  • Es eine Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder ist (Hier bleibt jeder unabhängig und behält sein Vermögen)
  • Die Ehepartner im fortgeschrittenen Alter sind und schon mal verheiratet waren und haben Kinder
  • Verschieden Nationalitäten im Spiel sind
  • Es eine Unternehmer-Ehe oder Ehe mit Selbständigen ist

Der vermögendere Partner bzw. wenn im Laufe der Ehe ein Vermögen aufgebaut wurde muss ohne Ehevertrag einen großen Teil des Vermögens an den finanziell schwächeren Partner auszahlen. Man lebt nämlich sonst in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft und es findet ein Vergleich von Anfangs- und Endvermögen am Ende der Ehe statt. Der Überschuss muss zu Hälfte ausgezahlt werden. Auch betroffen sind hier Wertzuwächse von Immobilien.

Waren die Ehepartner verheirate und haben Kinder erhalten diese häufig weniger als der Ehepartner, wenn man keinen Ehevertrag abschließt. Selbst mit einem Testament bleibt dem überlebenden Ehepartner ein höherer Pflichtteilsanspruch.

Bei verschiedenen Nationalitäten zählt das Recht des Aufenhaltslandes, lebt der Partner aber im Ausland, dann zählt das Recht von dort.

Bei Unternehmer-Ehen kann es durch eine Scheidung ohne Ehevertrag zur Existenzbedrohung kommen.

Der Ehevertrag muss nach §1410 BGB durch die Niederschrift beim Notar abgeschlossen werden. Die Gebühren richten sich nach dem Vermögen, Schulden senken die Gebühren, sind jedoch deutlich geringer als die Kosten die ohne Ehevertrag enstehen.

Da man keine Unterhalts-, Vermögens-, und Versorgungsfragen mehr vor Gericht klären muss kann die Scheidung mit Ehevertrag schnell und somit kostengünstig erfolgen.

Umfang des Ehevertrages

Der Ehevertrag enthält Regelungen zur Gütertrennung. So verändert man die Zugewinngemeinschaft und ein Zugewinnausgleich findet nicht mehr statt.

Regelungen zum Unterhalt können durch den Vertrag geregelt werden und bestehen sonst ohne Vertrag ein Leben lang. Jedoch kann man hier nur in Grenzen regeln, der Vertrag wird sonst unwirksam wenn ein Partner unsittlich schlecht bei Krankheit, Alter oder durch die Kindererziehung dargestellt wird.

Regelungen zum Versorungsausgleich regeln die erworbenen Rentenanwartschaften insofern das Familiengericht den Änderungen zu stimmt. Der Ausgleich muss angemessen erfolgen. Gerade wenn ein Partner deutlich mehr verdient hat kann diese Anpassung vorteilhaft sein.

Ein Ehevertrag ist nicht in Stein gemeiselt, im Gegenteil er soll sogar der aktuellen Lebenssituation nach bei Bedarf angepasst werden in der Zukunft.

Generell nicht regeln kann Sachen die gegen geltene Gesetze verstoßen, gegen gute Sitten (wenn ein Partner schutzlos durch die Regelungen bei Krankheit, Alter, Schwangerschaft werden würde), zur Last des Kindeswohl (Dritter) gehen. Auch wann eine Ehe geschieden wird kann man nicht neu definieren. Wie durch Ehebruch etc.

Auch ein Verzicht im Voraus auf Kindesunterhalt zu Last des Kindes ist ausgeschlossen.

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