Ehevertrag Doppelverdiener-Ehe mit Kinderwunsch

Ehevertrag Doppelverdiener-Ehe mit Kinderwunsch

Ehevertrag für eine Doppelverdiener-Ehe mit Kinderwunsch

Ehevertrag für eine Doppelverdiener-Ehe mit Kinderwunsch

Für eine junge Doppelverdiener-Ehe bei der ein Kinderwunsch vorhanden ist, eignet sich folgender Ehevertrag als Muster.

Präambel:

Wir beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit und beabsichtigen bald zu heiraten.

Hiermit erklären wir, dass wir beide zurzeit berufstätig sind.

Für den Fall der Geburt eines Kindes soll jedoch die Ehefrau die Möglichkeit haben zur Betreuung des Kindes bis zu dessen 12. Lebensjahr auszusetzen.

Daher möchten wir für die Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern und treffen folgende Vereinbarungen:

I. Eheliches Güterrecht

Was man bei einem Ehevertrag mit Kindern beachten sollte.

Was man bei einem Ehevertrag mit Kindern beachten sollte.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll erhalten bleiben, jedoch mit folgenden Änderungen:

Es findet kein Zugewinnausgleich, sofern er durch eine andere Weise als den Tod des Ehegatten beendet wird, vor allem soll bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfinden.

Die Ehefrau kann von dem Ausschluss der Zugewinngemeinschaft zurücktreten, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Kommt es zu diesem Rücktritt, so muss dieser mit einer notariellen Urkunde dem Ehemann zugestellt werden.

So bleibt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhalten, vor allem beim Zugewinnausgleich im Fall des Todes des Ehegatten.

II. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird für den Fall der Scheidung ausgeschlossen. Wir sind uns im Klaren darüber, dass Rentenanwartschaften die in der Ehezeit erworben wurden nicht ausgeglichen werden, jeder von uns muss für seine eigene Altersversorgung Vorsorge treffen.

Uns ist bekannt, dass ein Ausschluss des Versorungsausgleichs unwirksam wird, sobald innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss des Vertrages ein Ehepartner einen Antrag auf die Scheidung stellt.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird auflösend bedingt vereinbart. Geht aus der Ehe ein gemeinschaftliches Kind hervor und dadurch einer von uns beiden teilweise oder ganz seine Berufstätigkeit aufgeben so wird der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam zum Monatsersten der auf die Geburt des Kindes folgt. So soll der gesetzliche Versorgungsausgleich bei der Geburt des gemeinsamen Kindes und der damit verbundenen Aufgabe der Berufstätigkeit durchgeführt werden. Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit vor der Geburt des Kindes bleibt erhalten.

III. Nachehelicher Unterhalt

Es wird auf nacheheliche Unterhaltsansprüche wechselseitig verzichtet im Scheidungsfall.

Ausgenommen vom Unterhaltsverzicht ist ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB für die Betreuung des gemeinsamen Kindes.

Bei Abschluss der Kinderbetreuung und spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes endet der Unterhaltsanspruch für die Kindesbetreuung.

Weiterhin sind wir uns beide darüber im Klaren, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt aufkommen muss, ausgenommen dem Betreuungsunterhaltsanspruch (siehe Präambel).

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