Regelungen im Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann auch nach Schließung der Ehe sinnvoll sein. So kann sich ein beachtliches Vermögen auch erst nach der Heirat, im Laufe der Jahre anhäufen, welches geschützt werden will, sofern beide einwilligen.
Ist kein Ehevertrag vorhanden so gilt beispielsweise im amerikanischen Scheidungsrecht, dass das Vermögen halbiert wird. In Deutschland gilt auch die Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag abgeschlossen wird.
Ein Ehevertrag ermöglicht, wenn beide ihm zustimmen, auch noch nach der Eheschließung den Verzicht wechselseitig auf Zugewinn wie beispielsweise Firmenvermögen. Gerade für Unternehmer ergeben sich ohne Ehevertrag hohe finanzielle Risiken.
Interessant wird es auch wenn verschiedene Nationalitäten miteinander heiraten. Heiraten Deutsche einen Amerikaner oder Engländer so interessieren diese sich in der Regel nicht für den deutschen Ehevertrag.
Entscheidend ist auch wo die Scheidung zu erst eingereicht wird. So war Boris Becker beispielsweise in seiner ersten Ehe mit einer Amerikanerin verheiratet und hatte einen Ehevertrag, da jedoch sie zuerst die Scheidung einreichte in Amerika wurde so der Gerichtsstand fest gelegt nach dem verhandelt wurde. Ähnliches gilt auch für Großbritannien.
Scheidung bei binationalen Ehen
Ein Ehevertrag der in Deutschland geschlossen wurde findet somit nicht zwangsläufig auch im Ausland Anwendung bei der Scheidung. Dennoch sollte man nicht auf ihn verzichten.
Wird binational geheiratet und die Scheidung in den USA oder England von dem Partner mit dort fest angemeldeten Wohnsitz eingereicht so gilt das dortige Recht für die Scheidung.
Nicht nur für Promis drohen dann kostspielige Scheidungen mit dem ausländischen Partner.
Selbst wenn 2 Eheverträge abgeschlossen werden ist davon auszugehen, dass diese sich widersprechen und vor allem der deutsche Ehevertrag in den USA oder Großbritannien nicht viel nützt.
Der Ehevertrag ermöglicht viele individuelle Regelungen. So kann man bei einem starken finanzielle Gefälle zwischen den Partnern beispielsweise vereinbaren, dass der finanzschwächere für nichts aufkommen muss im Rahmen des Zugewinns.
Beim Unterhalt hat der Richter jedoch einen Ermessensspielraum, auch darf ein Ehevertrag nicht gegen die guten die guten Sitten verstoßen. So kann eine Regelung die den vollständigen Verzicht auf Unterhalt vorsieht als unwirksam erachtet werden, obwohl sie im Ehevertrag festgelegt wurde.
So kann der wohlhabende Partner nicht durch den Ehevertrag erreichen gar keinen oder nur einen sehr geringen Unterhalt an seinen Ex-Partner zu zahlen, da dieses gegen die guten moralischen Sitten verstoßen würde.
Ein Unterhaltsverzicht ist nicht ohne weiteres vereinbar.
Liebe Expertin, lieber Experte des Portals.
Darf ich sie auf eine „Regelung“ im Ehevertrag, die an eine Bedingung geknüpft ist, ansprechen?
Wir sind beide im Ruhestand, einmal geschieden und haben beide volljährig selbständige Kinder.
Dann würde ich die Regelung auch weiter erklären.
Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen
Wolf