Musterehe- und Erbvertrag

Musterehe- und Erbvertrag

Ort, den 16.04.2023

Vor mir, dem Notar Mustermann, sind am heutigen Tage erschienen

Heinz Mustermann, geb. am 17.10.1966, Mustermannstr2, 33784 Musterstadt und
Frauke Mustermaier, geb. am 34.03.1964, ebenfalls wohnhaft Mustermannstr2, 33784 Musterstadt

Die Erschienen erklären, dass sie in Kürze heiraten wollen. Für diesen Fall schließen sie den folgenden Ehevertrag

§ 1 Güterrechtliche Regelungen

Es wird der Stand der Gütertrennung vereinbart.

Im Falle, dass einer der beiden Vertragsschließenden seinen Beruf aufgrund der Geburt eines gemeinsamen Kindes ganz oder teilweise seinen Beruf nicht mehr ausübt soll ab diesem Tag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Das bis dahin erworbene Vermögen der Vertragsschließenden ist dann als Anfangsvermögen anzusetzen.

§ 2 Regelungen bezüglich des  nachehelichen Unterhalt

Auf nachehelichen Unterhalt verzichten beide Erschienen gegenseitig. Der Verzicht gilt für jegliche Form des Unterhalts ebenfalls im Fall der Not.

Es wurde beiden Vertragspartner deutlich gemacht, dass durch dieses Verzichtserklärung nach einer Scheidung kein Unterhaltspflicht besteht, auch nicht wenn ein Ehepartner nicht mehr in der Lage sein sollte sich selbst zu unterhalten.

Dieser Unterhaltsverzicht wird jedoch im Falle, dass ein gemeinsames Kind geboren wird und ein Ehepartner aufgrund dessen den Beruf aufgibt oder ihn nur noch teilweise ausführt für nichtig erklärt. Stattdessen soll in diesem Fall wieder das  gesetzliche Unterhaltsrecht eintreten.

§ 3 Versorgungsausgleich

Der gesetzlichen Versorgungsausgleich wird von den Partner ausgeschlossen.

Die Erschienen wurden darüber aufgeklärt, dass der Versorgungsausgleich die in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beinhaltet und deshalb entsprechend des Gesetztes durch gesetzt werden sollte. Weiterhin wurde vom Notar drauf hingewiesen, dass der Versorgungsausgleich nur dann wirksam ausgeschlossen ist, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrages bereits ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.

Der Versorgungsausgleichs wird, im Fall dass ein gemeinsames Kind geboren und gibt ein Ehepartner aufgrund dessen seinen Beruf nicht mehr oder nur noch teilweise ausführt nicht mehr ausgeschlossen. Der Tag der Geburt des Kindes soll dann als Stichtag gelten für den Versorgunsausgleich.

§ 4 Erbrechtliche Regelungen

Die Erschienen setzen sich gegenseitig als alleinigen Erben ein. Evt. eheliche eheliche Kinder sollen nach dem Tode des Erstversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt werden. Sollten diese gegenüber dem hinterbliebenen Ehegatten auf Auszahlung des Pflichtanteiles bestehen, werden sie ebenfalls nach dem dem Tod des Letztverstebenden auf den Pflichtanteil gesetzt.

§ 5 Salvatorische Klausel
Hier können weitere Klauseln vereinbart werden, die zur Nichtigkeit des Ehe- und Erbvertrages führen.

Muster Ehevertrag docx

Muster Ehevertrag pdf