Unterhalt nach der Scheidung

Unterhalt nach der Scheidung

Unterhalt nach der Scheidung, welche Formen gibt es?

Unterhalt nach der Scheidung, welche Formen gibt es?

Kommt es zur Scheidung dann stellt sich die Frage nach dem Unterhalt. So gibt es einen Trennungsunterhalt bereits für die Zeit der Trennung und einen Ehegattenunterhalt nach der eigentlichen Scheidung vom Ehepartner.

Betreut man nach der Scheidung das gemeinsame noch minderjährige Kind so kann man darüber hinaus noch einen Kindesunterhalt geltend machen. Aber auch das volljährige Kind hat noch Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich ein einer Ausbildung befindet und im Haushalt lebt.

Um einen Trennungsunterhalt oder einen Ehegattenunterhalt erhalten zu können müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Vor allem muss eine Bedürftigkeit vorliegen und man auf die Unterstützung des anderen angewiesen sein. Aber auch der Ex-Partner muss entsprechend leistungsfähig sein. Er ist jedoch verpflichtet sich entsprechend zu bemühen.

Für den Kindesunterhalt gilt die Bedürftigkeit des Kindes nicht, hier muss immer gezahlt werden. Beide Elternteile sind hier verantwortlich für die Erziehung des Kindes.

Ein Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur eigentlichen Scheidung gezahlt werden. Dabei spielt die Art des Güterstandes, Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung keine Rolle.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird für die Zeit der Trennung gezahlt.

Trennungsunterhalt wird für die Zeit der Trennung gezahlt.

Ist man bedürftig, so ist man jedoch auf verpflichtet sich um eine Arbeit zu bemühen. Hat man zuvor jedoch nicht gearbeitet, dann kann man auch nicht gezwungen werden im ersten Jahr nach der Trennung eine Stelle anzunehmen.

Verdient man eigenes Geld, dann liegt keine Bedürftigkeit vor, durch den Trennungsunterhalt soll vom Gesetzgeber her verhindert werden, dass Sozialleistungen gezahlt werden müssen.

Betreut man ein minderjähriges Kind so muss man jedoch in den ersten 3 Lebensjahres des Kindes nicht arbeiten. Danach richtet es sich nach der Zumutbarkeit gegenüber dem Kind, ob man eine Arbeit annehmen muss.

Abhängig vom Bruttoeinkommen der Eheleute und dem bisherigen Lebensstandard in der Ehe wird der Trennungsunterhalt bemessen. Altersvorsorge, Versicherungen Miete etc. werden abgezogen bei der Berechnung. Auch kann der Berufstätige 1/7 als Erwerbstätigenbonus abziehen. Das verbleibende Geld wird halbiert und ergibt so die Höhe des Trennungsunterhaltes. 1.100 Euro stehen dem Partner jedoch als Selbsterhalt für das eigene Leben zu.

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt erhält man nach der Scheidung.

Ehegattenunterhalt erhält man nach der Scheidung.

Der Ehegattenunterhalt wird nach der Scheidung gezahlt. Generell muss man jedoch selbst den Lebensunterhalt bestreiten können. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wie dem Betreuen eines Kindes, Krankheit, Alter, bei Umschulung, Fortbildung, keinem Finden von Arbeit wird hier Unterhalt gezahlt.

Man berechnet die Höhe des Ehegattenunterhaltes aus dem bereinigten Nettoeinkommen.

Nach der Scheidung ändert sich jedoch die Steuerklasse, so das man hier das Nettoeinkommen neu berechnen. Bestand die Ehe nur 2 Jahre oder man hat sich strafbar gemacht gegenüber dem Partner so kann der Unterhalt verringert oder gar verweigert werden.

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt wird nach der Scheidung, auf Englisch "Divorce" gezahlt.

Kindesunterhalt wird nach der Scheidung, auf Englisch „Divorce“ gezahlt.

Der Kindesunterhalt richtet sich in seiner Höhe nach der Düsseldorfer-Tabelle. Hier findet man Richtwerte für den Unterhalt von Kindern. Diese Tabelle wird alle 2 Jahre aktualisiert und richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Wird Kindergeld bezogen so wird dieses zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet. Für ein Kind mit bis zu 5 Jahren zahlte man so 2017 bei einem Nettoeinkommen bis 1.500 Euro Kindesunterhalt in der Höhe von 335 Euro.

Nicht regelmäßige und unvorhersehbare hohe Kosten in Form von Sonderbedarf wie eine kieferorthopädische Behandlung oder auch ein regelmäßiger Mehraufwand wie Kosten für Kinderhort können geltend gemacht werden. Man kann jedoch nur Ansprüche geltend machen ab dem Zeitpunkt ab dem Kindesunterhaltsanspruch bestand und nicht für die Vergangenheit.

Man kann auch einen staatlichen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, wenn der Zahlungspflichtige seine Zahlungspflicht vernachlässigt.

Ansprüche zur Unterhaltspflicht müssen aktiv geltend gemacht werden, da sie sonst verfallen.

Ist man in finanziellen Schwierigkeiten so kann man auch Verfahrenskostenhilfe beantragen für Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren. Ist der Partner zahlungsfähig so muss er den Kostenvorschuss leisten. Geht dieses nicht dann kann man eine staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen.

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