Sonderregelungen im Ehevertrag
Es besteht die Möglichkeit zahlreiche Sonderregelungen im Ehevertrag aufzunehmen.
Den Eheleuten wird Vertragsfreiheit im Ehevertrag gewährt. Jedoch wurden seit 2001 durch das Bundesverfassungsgerichts und den Bundesgerichtshofs der Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt. Zuvor wurden Eheverträge nur in selten Fällen für nichtig erklärt.
Bei einseitiger Lastenverteilung kann der Ehevertag wegen Sittenwidrigkeit als nichtig erklärt werden oder er kann gegen Treu und Glauben verstoßen.
Insbesondere Vereinbarungen die in das Scheidungsfolgerecht eigreifen sind problematisch. Wie zum Beispiel der nacheheliche Unterhalt aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder, Unterhalt bedingt durch Alter, Gebrechen etc. sowie der Versorgungsausgleich.
So kann der Vertrag für sittenwidrig erklärt werden, insbesondere wenn der finanziell unterlegen Partner auf diese Dinge laut Ehevertag verzichtet, also Betreuungsunterhalt, Unterhalt im Alter, Versorgungsausgleich.
Wann kann ein Ehevertrag gekippt werden?
Es sind also Grenzen bezüglich der Vertragsfreiheit gesetzt. bzw. kann ein Ehevertrag für unwirksam erklärt werden, wenn er den wirtschaftlich unterlegen Partner zu sehr benachteiligt oder wenn das Kindeswohl in Gefahr ist.
So ist ein Ehevertrag in dem ein Unterhaltsverzicht zwischen einem kinderlosen Ehepaar geregelt ist eher unproblematisch. Sollte jedoch minderjährigere Nachwuchs vorhanden sein sind die Chancen dass der Ehevertrag vor Gericht gekippt werden kann vorhanden.
Der Partner der die Kinder also hauptsächlich betreut und somit nur eingeschränkt arbeiten kann, hat somit gute Chancen seinen ehemaligen Partner auf Unterhalt zu verklagen. Auch wenn auf diesen im Ehevertrag verzichtet wurde.
Insbesondere Regelungen zum Güterstand sind meist gültig und werden nicht angefechtet, da sie nicht in das Scheidungsfolgerecht eingreifen.
Bei ungleicher Verhandlungsposition, wenn zum Beispiel die Ehepartnerin bei Vertragsschluss schwanger war, kann zu einer Nichtigkeitserklärung des Ehevertrages führen.
Es kann auch eine Scheidungsfolgevereeinbarung verfasst werden, wenn der Fall einer Scheidung von vornherein in wahrscheinlichen Betracht gezogen wird bzw. ein Ende der Ehe bereits absehbar ist. So können Kosten für die Scheidung gespart werden. Da eine Scheidung damit schneller und günstiger beim Familiengericht bearbeitet werden kann. Darin können z.B. der Kindesunterhalt und die Trennung des Hausrates geregelt werden.
Auch Verträge die zu Lasten eines Sozialhilfeträgers gehen sind nichtig. So kann kein Ehevertrag geschlossen werden, der einem erkrankten Partner den Unterhalt versagt, wenn dieser nie gearbeitet hat und somit kein Anspruch auf Krankengeld oder Rente hat.
Eheverträge sollten regelmäßig angepasst werden
In einigen Fällen kann ein Ehevertag gekippt werden, da vor Gericht häufig das Lebensumfeld und die Lebenssituation der Partner in Betracht gezogen werden, insbesondere etwaige vorhanden Kinder können Eheverträge kippen.
War vor der Eheschließung kein gemeinsames Kind geplant sollte der Ehevertrag mit der Geburt des Kindes angepasst werden.
Es empfiehlt sich also auch einen einmal geschlossenen Ehevertrag in regelmäßigen Abständen auf seine Gültigkeit in Bezug auf die die aktuelle Lebenssituation zu überprüfen und gegeben falls anzupassen.
Man sollte also mögliche Fehler bei einem Ehevertag meiden und diesen bei Bedarf immer an die aktuelle Lebenssituation anpassen. Gerichte beziehen nämlich immer die aktuelle Lebenssituation mit in die Urteile ein.
Sonderregelungen im Ehevertrag zum Umgangsrecht gemeinsamer Kinder oder über die Aufteilung von Hausrat oder die Nutzung einer gemeinsamen Wohnung sind möglich. Jedoch sind sie in der Regel erst üblich kurz vor einer Trennung oder bei bereits getrennt lebenden Eheleuten.
Was kostet das Abschließen eines Ehevertrages?
Ein Ehevertrag richtet sich nach der Gebührenordnung für Notare und Anwälte und richtet nach den im Ehevertrag angeführten Summen und eventuellen Schulden. Je größer also das Vermögen ist umso höher sind auch die Kosten für einen Ehevertrag.
Die Beratung bei einem Anwalt kann bis zu 1500€ kosten und die Notarkosten bei einem Vermögen von 10.000€ etwa 125€. Bei 250.000€ Vermögen muss man schon mit 1100€ und mehr ohne MwSt. und Zusatzkosten wie Schreibkosten rechnen.
Verzichtet man auf dem Gang zum Anwalt fallen nur die Gebühren für den Notar an der neutral muss.
Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert des Ehevertrages. Also das ermittelte Vermögen beider Eheleute. Schulden werden hier mit berechnet und bis zur Hälfte vom maßgebenden Wert abgezogen. Die Summe danach nennt man das Reinvermögen. Nach der Anlage 2 zum GNotKG findet man für die Geschäftswerte gestaffelt die Gebühren. Die Gebühren werden dann mit dem Gebührensatz multipliziert. Hinzu kommen Mehrwertsteuer und Auslagen.
Bei einem Reinvermögen von 80.000€ wäre die einfache Gebühr 219€. Der Notar nimmt für Beratung und Beurkundung die doppelte Gebühr also 438€ plus MwSt und Auslagen so das man etwa bei 540€ landet.
Sollte man sich nach einer Beratung durch den Notar gegen den Ehevertrag entscheiden fallen nur die Gebühren für die Beratung an. Diese wird nur einfach gerechnet. Also in dem Beispiel 219€ plus MwSt. und Auslagen.