Ehe- und Erbvertrag

Ehe- und Erbvertrag

Neben einem Testament kommen auch Ehevertrag und Erbvertrag in Frage für die Regelungen des Erbes.

Neben einem Testament kommen auch Ehevertrag und Erbvertrag in Frage für die Regelungen des Erbes.

Kommt es zur Schließung einer Ehe so stellen sich neben der Frage einer möglichen Scheidung auch der Fall des Todes eines Ehegatten. Welche Vorkehrungen sollten getroffen werden für das Erbe?

Hierfür kommt ein Testament in Frage, aber auch der Ehevertrag und Erbvertrag in dem man familienrechtliche und erbrechtliche Vereinbarungen treffen kann.

So kann man einen Ehevertrag um erbrechtliche Vereinbarungen ergänzen oder einen umfassenden Erbvertrag bzw. Ehevertrag aufsetzen.

Beachtet werden sollte hierbei, dass der Erbvertrag bilateral ist, also zweiseitig Verfügungen von Todes wegen enthält. So können sich zum Beispiel die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Um diesen Vertrag zu ändern bedarf es daher das beiderseitige Einvernehmen bezüglich Änderungen und Aufhebung.

Die Beurkundung des Ehevertrages und Erbvertrages ist mit Kosten für den Notar verbunden die sich an dem Reinvermögen der Ehegatten orientieren.

Für den Ehevertrag gilt, dass dieser das eigene Vermögen Schützen soll für den Fall der Scheidung bzw. den ehelichen Güterstand ändern soll. Aber neben der Scheidung kann auch der Tod die Ehe auflösen, daher sollte man auch erbrechtliche Folgen beachten.

So kann die gesetzliche Erbfolge vom Erblasser abgeändert werden und man kann bei der Erbschaft Anpassungen vornehmen im Rahmen des Ehevertrages und nicht nur in einem Testament.

Der Erbvertrag wird häufig kombiniert mit dem Ehevertrag abgeschlossen. Es handelt sich um einen mindestens zweiseitigen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben mit testamentarischen Regelungen. Häufig setzen sich die Ehepartner als Alleinerben ein und einen Schlusserben in Form ihrer Abkömmlinge, für den Fall das beide Eheleute verstorben sind.

Sinnvoll ist die Kombination aus Ehevertrag und Erbvertrag wenn es Nachkommen der Ehegatten gibt die im Todesfall neben dem überlebenden Ehegatten auch in die Erbengemeinschaft fallen. So kommt es zu Erbauseinandersetzungen die den hinterbliebenen Ehegatten belasten können wenn man nicht vorsorgt durch einen entsprechenden Vertrag.

Durch einen Vertrag kann man derartige Auseinandersetzungen verschieben, wenn die Gatten Alleinerben sind und man einen späteren Erben einsetzt nach dem beide verstorben sind.

Möglichkeiten der Verträge

Beim Erbe bleibt ein Pflichtanteil bestehen.

Beim Erbe bleibt ein Pflichtanteil bestehen.

Man kann im Ehevertrag eine zusätzliche Klausel einbringen die erbrechtliche Folgen umfasst und so Anteile an dem Erbe regelt.

Aber auch eine Urkunde in der der man zeitgleich Ehevertrag und Erbvertrag zusammenfasst ist möglich. Formal ist jeder Vertrag voneinander getrennt, aber dennoch sind beide Themenbereiche abgedeckt.

Im Einzelfall gilt es zu entscheiden welche Form sinniger ist. Sind die zu treffenden Vorkehrungen sehr umfangreich dann wird ein kombinierter Vertrag sinnvoll.

Die Erblasser können aber auch je ein eigenes Testament verfassen oder ein gemeinsames Ehegattentestament.

Wichtig für den Ehevertrag und Erbvertrag ist, dass sie notariell beurkundet sein müssen, um rechtlich wirksam zu werden.

Ein Anwalt ist zu dem wichtig um die rechtlichen Grundlagen zu prüfen in Hinblick auf Sittenwidrigkeit, Wirksamkeit, Nichtigkeit etc. Der Notar kann die Rechtsberatung nicht ersetzen, da er nur eine allgemeine Belehrung neben der Beurkundung vornimmt.

Möchte man jedoch Abkömmlinge übergehen zugunsten eines Ehegatten so kann es zu Problemen führen. Setzt man nämlich einen Ehegatten als Alleinerben ein so kommt dieses einer Enterbung eines erbberechtigten Verwanden gleich.

Dabei gilt es zu beachten, dass man erbberechtigte Person nicht vom Nachlass ausschließen kann. Es verbleibt mindestens ein Pflichtteil auf den sie Anspruch haben. Der Pflichtanteil richtet sich in der Höhe nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils welcher sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt.

Sollten sich also beide Ehegatten gegenseitig einsetzen als Alleinerben im Erbvertrag und Ehevertrag und es gibt 2 gemeinsame Kinder, sind diese beide gleich erbberechtigt gegenüber den Eltern, man kann sie aber als Schlusserben einsetzen also nach dem der letzte Elternteil verstorben ist.

Stirbt ein Ehepartner können die Kindern jedoch auch dann schon ihren Pflichtanteil gegenüber dem anderen Ehegatten geltend machen bezogen auf den Nachlass des Verstorbenen. So haben beide Kinder in der gesetzlichen Erbfolge Anspruch an der Zugewinngemeinschaft der Eltern mit jeweils 1/4 des Nachlasswertes.

Es ergibt sich jedoch eine faktische Enterbung, so dass ein Pflichtanteil in Höhe von 1/8 nämlich der Hälfte des gesetzlichen Anspruches geltend gemacht werden kann.

Setzen die Kinder den Pflichtanteil durch so verbleibt ihnen auch der Erbanspruch am im Todesfall des 2. Elternteils. Verstirbt dieser so sind die Kinder erneut die Erben oder können, falls es wieder zu einer Enterbung kommt ihren Pflichtanteil einfordern.

Besonders zu beachten ist, dass man einen Erbvertrag und Ehevertrag nur zu zweit ändern oder aufheben kann, also von beiden Vertragspartnern. Auch ein bestimmtes teilweises Rücktrittsrecht ist möglich, wenn man dieses vereinbart hat. Das Testament hingegen ist dieses nicht der Fall.

Kommt es zu einer Scheidung so wird der Erbvertrag auch unwirksam seine Voraussetzung war nämlich die Ehe. Man kann jedoch auch festlegen, dass er auch nach der Scheidung wirksam bleibt.

Beauftragt man einen Notar mit der Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages so fallen Kosten nach den Gebühren entsprechend des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) an.

Wird ein Anwalt beauftragt so zahlt man Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In beiden Fällen gelten als Basiswert für die Berechnung der Kosten die behandelten Vermögenswerte.

4 Replies to “Ehe- und Erbvertrag”

  1. Vielen Dank für den Beitrag über Ehevertrag und Erbe. Mein Bruder überlegt, ein Testament anzufertigen, das auch seine Ehefrau als Erbin enthält. Er wird sich einen Rechtsanwalt für Familienrecht suchen, um die Möglichkeiten mit diesem zu besprechen. Interessanter Hinweis, dass eine Kombination aus Ehevertrag und Erbvertrag sinnvoll ist, wenn es Nachkommen der Ehegatten gibt, die im Todesfall neben dem überlebenden Ehegatten auch in die Erbengemeinschaft fallen.

  2. Gut zu wissen, dass die Kombination aus Ehevertrag und Erbvertrag besonders sinnvoll ist, wenn es Nachkommen der Ehegatten gibt, die im Todesfall neben dem überlebenden Ehegatten auch in die Erbengemeinschaft fallen. Mein Onkel möchte seine Tochter aus seiner ersten Ehe im Falle seines Todes absichern. Deshalb möchte er mit seiner jetzigen Ehefrau sowohl einen Erb- als auch einen Ehevertrag abschließen.

  3. Gut zu wissen, dass die Kombination aus Ehevertrag und Erbvertrag sinnvoll ist, wenn es Nachkommen der Ehegatten gibt, die im Todesfall neben dem überlebenden Ehegatten auch in die Erbengemeinschaft fallen. Mein Onkel möchte mit seiner künftigen Ehefrau einen Ehevertrag abschließen. Da er jedenfalls gemeinsame Kinder mit ihr plant, findet er die Idee gut, den Ehevertrag mit einem Erbvertrag zu kombinieren.

  4. Ich beschäftige mich schon seit einiger Zeit mit dem Ehe- und Erbvertrag. Es ist jedoch immer gut, sich weiter zu informieren. Dieser Artikel hat mir dabei geholfen.

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