Wohnung nach der Trennung

Wohnung nach der Trennung

Wohnung nach der Trennung

Wohnung nach der Trennung

Kommt es zur Scheidung stellt sich die Frage was mit der gemeinsamen Wohnung/Haus geschieht. Die während der Ehe gemeinsam genutzte Wohnung wird auch als Ehewohnung bezeichnet. Dabei steht beiden Ehepartner das gleich Nutzungsrecht zu unabhängig, ob es sich um Eigentum oder eine Mietswohnung handelt bzw. wer den Mietvertrag unterschrieben hat.

Bei einer Immobilie die beiden gehört muss eine Lösung gefunden werden die nicht Bestandteil des Scheidungsverfahrens ist. Bei der Trennung bleibt auch der ausziehende Partner im Mietvertrag verpflichtet die Miete zu zahlen solange nichts anderes mit dem Vermieter oder Ehepartner vereinbart wurde.

Wohnung während der Trennung

Wichtig für die Scheidung ist nur das man im Trennungsjahr getrennt lebt, die Ehewohnung ist rechtlich geschützt solange die Scheidung nichts rechtskräftig ist. Sie dient als Heim der Familie und die Nutzungsrechte ändern sich so mit der Trennung nicht. Man soll sie so nicht leicht fertig aufgeben, verkaufen solange man nicht sicher ist, ob die Ehe endgültig gescheitert ist.

Die Eigentumsverhältnisse sind also erst nach der Scheidung relevant.

Häufig möchte keiner der Partner weichen für den anderen, meist aus Angst davor die Anrechte an der Immobilie zu verlieren.

Kommt es zur keiner Einigung bei der Nutzung so kann man beim Familiengericht beantragen, dass die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung übertragen wird.

Betreut man ein gemeinsamen Kind so kann unbillige Härte zum Einsatz kommen, der andere Partner muss in diesem Fall ausziehen. Nur um die unbillige Härte zu vermeiden ist es möglich eine Zuweisung der Ehewohnung beim Familiengericht zu beantragen nach § 1361 b BGB .

Auch bei einem gewalttätigen Partner ist dieses möglich (Gewaltenschutzgesetz).

Ebenso kann das Alleineigentum eine Rolle bei der Zuweisung spielen, wenn der Ehepartner alleiniger Eigentümer (oder mit seinen Eltern zusammen) ist, sofern Gewaltanwendung nicht vorliegt.

Auch darf man den Ehepartner nicht an der bei einer Überlassung an der Nutzung der Wohnung durch Schlösserwechsel, Warmwasser abstellen als Eigentümer etc. Es kann auch zu einem Betretungs- und Näherungsverbot kommen, bei dem sich der Partner auf eine gewisse Distanz der Ehewohnung nicht nähern darf.

Im Rahmen der Billigkeit kann der Eigentümer-Partner eine Nutzungsentschädigung erhalten, weil er beispielsweise selbst aus seinem Eigentum ausziehen muss und zur Miete wohnen muss und sich diese nicht leisten kann. Hier wendet man die ortsübliche Miete aus dem Mietspiegel an oder von vergleichbaren Objekten.

Wurde die Immobilien gemeinsam finanziert haften beide der Bank gegenüber zur Hälfte. Zahlt man allein kann man dieses ggf. mit einer Nutzungsentschädigung verrechnen.

Auch zur Zwangsversteigerung durch eine Teilungsversteigerung kann es kommen, im Regelfall mit Einverständnis des Ehepartners.

Kehrt der ausgezogenen nach 6 Monaten nicht zurück, kann die Wohnung als von ihm aufgegeben gewertet werden und es zum alleinigen Nutzungsrecht kommen.

Der verbleibende Partner muss Chance auf eine Rettung der Ehe wahren, so darf keinesfalls ein neuer Partner einziehen, erst nach der Trennungszeit.

Die Immobilie nach der Scheidung

Nach der Scheidung zählt die Immobilien nicht mehr als Ehewohnung und muss neu bewertet werden.

Als Miteigentümer kann man auf einen Verkauf setzen, wenn beide einverstanden sind. So kann man auch meist den besten Preis ohne Zeitdruck erzielen. Eventuell muss ein Gutachter her, wenn man sich beim Verkaufspreis nicht einigen kann, um das Darlehen ab zu bezahlen.

Auch kann ein Ehepartner die Immobilie allein übernehmen und den Miteigentumsteil des anderen aufkaufen. Ebenso kann die Immobilie vermietet werden und man teilt sich die Hälfte der Miete, eventuell lässt sich bei einem größerem Haus auch eigenes Wohneigentum erstellen, 2 Wohnungen etc. die jeder allein inne hat. Ungünstig die Beantragung einer Teilungsversteigerung, also einer Zwangsversteigerung, hier wird von Gericht das höchste Gebot bei einer Auktion akzeptiert. Hier kann jeder teilnehmen und man erhält meist nicht den Marktwert der Immobilie in der Versteigerung. Sinn machen kann es für den finanzstärkeren Partner den 2. Anteil so günstig zu ersteigern.

Bei unbilliger Härte kann auch das alleinige Nutzungsrecht zu gewiesen werden zum Wohl der Kinder. Das Eigentumsverhältnis ändert sich nicht und man muss ggf. eine Nutzungsentschädigung leisten.

Bei einer vermieten Immobilie kann man eine Eigenbedarfskündigung durchführen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. So kann man nach der Trennung den bisherigen Mieter vor die Türe setzen und die Immobilie nach der Ehe selbst nutzen.

Wohnt man in einer Mietwohnung kann das Familiengericht anordnen das ein Partner aus dem Mietvertrag ausscheidet und das Mietverhältnis in Zukunft anders ausfällt. Auch hier steht das Wohl der Kinder vorn an. Der Vermieter kann zwar angehört werden hat aber kein Vetorecht.

Er kann jedoch von einem Sonderkündigungsrecht bei einer problematischen wirtschaftlichen Lage des Mieters Gebrauch machen.

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