Wann eine Ehe annulliert werden kann

Wann eine Ehe annulliert werden kann

Eine Ehe kann neben der Scheidung auch durch eine Annullierung aufgehoben werden.

Eine Ehe kann neben der Scheidung auch durch eine Annullierung aufgehoben werden.

Die Ehe hat eine Wertstellung die im Artikel 6 des Grundgesetz geschützt ist. So hat eine gesellschaftliche und persönliche Verantwortung.

Dabei sind Scheidung und Heirat staatliche geregelt. Kam eine Ehe unter der Missachtung von Vorschriften zu standen kann sie auch anuliert werden.

So ist die Eheannullierung eine von 3 Möglichkeiten die Ehe zu beenden.

Es gibt:

  1. Die Scheidung
  2. Den Tod eines Ehepartners
  3. und die Annullierung

Für die Eheannullierung müssen jedoch bestimmte Sachverhalte vorliegen.

 

  • Bei einer Doppelehe (Bigamie)
  • Eheverbot von Blutsverwandten
  • Arglistige Täuschung
  • Der Eingang einer Scheinehe
  • Minderjährigkeit
  • Der Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten bzgl. der Eheschliessung
  • Das Eheverbot für Personen die durch eine Adoption miteinander verwandt sind

Bei einem Aufhebungsverfahren entfällt das 1 jährige Trennungsjahr. Lässt sich jedoch der Grund nur schwer nachweisen ist die klassische Scheidung durch das Scheidungsverfahren der bessere Weg für die Aufhebung der Ehe.

Der Antrag zur Annullierung kann beim Familiengericht § 124 FamFG beantragt werden oder auch beim der zuständigen Verwaltungsbehörde wie dem Standesamt, wenn ein eindeutiger Verstoß gegen Gesetze vorliegt.

Wichtig ist, dass der Antragsteller berechtigt ist den Antrag zu stellen § 1316 BGB wie bei einer Scheinehe als 3. Ehepartner

Bei einer vorliegenden Frist muss diese Antragsfrist eingehalten werden. Der gesetzliche Aufhebungsgrund muss geltend gemacht werden und darf nicht durch gesetzliche Erwägungen ausgeschlossen sein.

War man bei der Ehe nicht persönlich anwesend so ist das ein Aufhebungsgrund. Hat man bereits jedoch mehr als 5 Jahre als Ehepaar zusammengelebt so ist dieses kein Aufhebungsgrund mehr.

Gründe für die Annullierung

Gründe für die Annullierung der Ehe.

Gründe für die Annullierung der Ehe.

Wurde die Ehe durch einen nicht durch einen Standesbeamten vollzogen ist sie nichtig und muss auch nicht annulliert werden.

Bei einer Ehe zwischen Verwandten in gerade Linie und halbbürtigen (ein gemeinsamer Elternteil) und vollbürtigen (gleiche Elternteile) Geschwistern handelt es sich um das Eheverbot. Wurde das Eheverbot missachtet kann sie aufgrund dessen aufgehoben werden. Auch bei Adoption gilt ein Eheverbot. Ein Eheverbot zwischen Tante und Neffe, Onkel und Nichte sowie Cousin und Cousine besteht nicht.

Bei Bigamie ist eine Annullierung möglich, dem schon verheirateten Gatten droht eine Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 3 Jahren.

Wurde eine Scheinehe geschlossen und man war sich zum Zeitpunkt der Heirat einig nicht als Lebensgemeinschaft zu leben kann diese annulliert werden. Hat der Standesbeamte den Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe handelt kann er die Vermehlung verweigern.

Wird eine Scheinehe aufgehoben gelten für sie ähnliche Folgen wie nach einer normalen Ehe bezüglich für Unterhalt von Kindern, dem Versorgungsausgleich etc.

Bei einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit kann auch eine Geschäftsunfähigkeit bezüglich der Eheschließung vorliegen, die eine Annullierung ermöglicht. Ähnliches gilt für einen Zustand der vorrübergehenden Störung der Geistestätigkeit (wie bei Trunkenheit).

Generell kann man bei Volljährigkeit heiraten oder wenn ein Partner volljährig ist und der andere 16. Jedoch kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen, wie Vormund oder Eltern diesen Antrag widersprechen.

Auch eine Zwangsheirat kann wieder annulliert werden.

Liegt eine arglistige Täuschung vor, kann auch eine Annullierung in Frage kommen (Partner ist Prister und darf nicht heiraten oder homosexuell und verschweigt dieses).

Hat man sich im Partner geirrt, er schwer erkrankt ist, Pleite oder der Zwillingsbruder etc. liegt kein Grund für die Annullierung vor.

War der Grund nicht bekannt bei der Heirat, der eine Annullierung ermöglicht so kann man nach der Aufhebung, wie bei der Scheidung, Ansprüche bzgl. Unterhalt etc. gültig machen.

Die Kosten für eine Annullierung werden zwischen den Ehegatten geteilt, also Kosten für das Verfahren, Gericht und Anwälte. Die Aufteilung kann aber auch vom Gericht anders gewichtet werden, wenn die Heirat durch Drohung, Hinterlist zustande kam oder der Aufhebungsgrund nicht bekannt war.

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