Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Kommt es zu einer Trennung bzw. einer Scheidung nach einer Ehe so kommt es auch zu Konsequenzen, man spricht hier von Scheidungsfolgesachen. So steht vor allem die Aufteilung des Vermögens und Geldes im Vordergrund.

So ist der Zugewinnausgleich eine Scheidungsfolgesache, die greift wenn die Eheleute während der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Aber auch unabhängig von einem Scheidungsverfahren kann in besonderen Fällen der Zugewinnausgleich vorzeitig geltend gemacht werden.

Es besteht sogar Anwaltszwang falls vor einem Familiengericht der Zugewinn eingeklagt werden muss.

Es gilt, dass alles was vor der Heirat besessen wurde auch in der Ehe und nach der Scheidung im alleinigen Eigentum verleibt.

Alles was man nach der Scheidung an Vermögen hinzugewinnt bleibt alleiniges Eigentum.

Alles was alleiniges Eigentum ist bleibt es auch und kann auch nicht vom Ehepartner anteilig eingefordert werden, nur wenn es freiwillig tut.

Nach §§ 1364, 1365 BGB verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig und braucht den anderen nicht zu fragen, wenn er über seine Vermögenswerte verfügt.

Was man teilen muss ist:

Während der Ehe hinzugewonnenes Vermögen was man selbst oder der Ehepartner erlangt hat.

Der Ausgleich wird so berechnet, dass Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenüber gestellt werden, die Differenz wird geteilt.

Lottogewinnen werden nach BGH 1 VZR 11/76 mit angerechnet zum Zugewinnausgleich.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Berechnung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung (auf Englisch divorce)

Hat also ein Ehegatte einen geringen Zugewinn erzielt als der andere so hat er einen Anspruch auch die Zahlung der Hälfte der Differenz.

Das Gesetz richtet sich an 2 Stichtage und zwar für den Anfangsbestand an den Tag der Eheschließung beim Standesamt oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und für das Endvermögen auf den Tag an dem der Scheidungsantrag gestellt wurde.

Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als zum Zeitpunkt der Trennung so muss dieser beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf vorwerfbare Handlungen zurückzuführen ist.

Ab der Trennung kann jeder Partner vom anderen Auskunft über die Vermögensverhältnisse des anderen einfordern.

Vermögenswerte die gemeinsam besessen werden wie ein Wohnhaus werden bei der Berechnung für den Zugewinnausgleich mit in Betracht gezogen.

Schulden werden so berücksichtig, dass auch ein negatives Anfangsvermögen nach § 1374 III BGB entstehen kann. Zugerechnet zum Anfangsvermögen werden Vermögen in Form von Schenkungen während der Ehe an einen Partner, kleinere Beträge die die Haushaltskasse aufgebessert haben und aufgebraucht wurden hingegen nicht. Kostenfreie Überlassung von PKW oder Wohnraum durch die Eltern eines Ehegatten sind keine Schenkung. Berücksichtigt wird Vermögen, dass während der Ehe geerbt wurde oder über Wege der vorweggenommen Erbfolge erworben wurde.

Sollte ein Ehegatte bei der Scheidung noch mehr Schulden haben als vor der Heirat so wird der Zugewinn mit Null angesetzt, es gibt keinen negativen Zugewinn, ansonsten müsste der andere Ehegatte über den Zugewinn für Verbindlichkeiten des anderen mit haften.

Wird der Zugewinnausgleich von einem Partner gefordert so muss der andere Auskunft geben über die Vermögensverhältnisse für die Berechnung zum Zeitpunkt der Trennung und zum Tag des Scheidungsantrages. Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung.

Wurde der Zugewinnausgleich gerichtlich geltend gemacht so wird die Verjährung unterbrochen. Bei einem notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung ist der Tag der Beurkundung des Vertrages für den Verjährungsbeginn entscheidend, wurde der Vertrag während der Ehe geschlossen so kommt es 3 Jahre nach der Beurkundung zur Verjährung des Zugewinnausgleiches.

Nach § 1363 BGB leben Ehegatten und Lebenspartner in einer Zugewinngemeinschaft, man kann den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedoch ausschließen oder alternativ Gütertrennung oder Gütergemeinschaft durch einen Ehevertrag vereinbaren. Diese Vereinbarung muss notariell beglaubigt sein.

Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterliegt nicht der Zugewinngemeinschaft, selbst wenn Vermögenswert durch beide Ehegatten erwirtschaftet werden, aus vermögensrechtlicher Sicht handelt es sich hier um fremde Personen.

Die Zugewinngemeinschaft sollte im Ursprung bei der Hausfrauenehe erwerbslose und kindererziehende Ehefrauen schützen und wird heute gern an moderne Lebensverhältnisse angepasst. Wird jedoch nichts anderes bei der Eheschließung vereinbart so gilt sie.

Der Zugewinnausgleich anlässlich einer Scheidung und Trennung erfolgt nicht automatisch, ein Ehepartner muss den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen

Der Antrag auf den Zugewinnausgleich kann zusammen mit dem Scheidungsantrag als Scheidungsfolgesache oder auch nach der Scheidung in einem gesonderten Verfahren gestellt werden.

Man kann den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in einem gerichtlichen Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich schon vor Beendigung der Ehe beendet werden nach § 1385 BGB, dadurch wird die Ehe wird noch nicht beendet. Nur die Zugewinngemeinschaft wird beendet und es kommt dann zur Gütertrennung ein.

Das ist möglich wenn die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt leben, eine Ehegatte sine wirtschaftlichen Verpflichtungen wie Unterhaltspflichten schuldhaft nicht erfüllt und nicht zu erwarten ist, dass er es in Zukunft kann und eine Trennung erforderlich ist oder auch wenn durch illoyale Handlungen über das Vermögen ein zukünftiger Zugewinnausgleich gefährdet ist.

Verstirbt ein Ehepartner ohne Testament so gilt die gesetzliche Erbfolge, so hat der überlebende Ehegatte 2 Möglichkeiten:

Die erbrechtliche Lösung bei der der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal erhöht. Durch die pauschale Erhöhung ist der Zugewinnausgleich abgegolten. Er wird nicht mehr konkret berechnet. Dabei beträgt die pauschale Erhöhung gegenüber Verwandten erster Ordnung (Kinder) 1/4. Der überlebende Ehegatte erhält in diesem Fall 1/4 als gesetzlichen Erbteil plus 1/4 als pauschalen Zugewinn und somit die Hälfte des Nachlasses nach §§ 1931, 1371 BGB.

Bei der güterrechtliche Lösung kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft auch ausschlagen. Da er auch gesetzlicher Erbe ist, steht ihm sein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zusätzlich ist der Zugewinnausgleich dann auch konkret zu berechnen.

2 Replies to “Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich”

  1. Ich würde da nie ohne einen Fachmann drangehen. Mein Anwalt für Familienrecht hat mir dazu geraten, alles online abzuwickeln. Auch was Unterhaltspflichten angeht würde ich immer einen Anwalt konsultieren.

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