Scheidung Deutsch-Spanisch
Haben beide Ehepartner eine spanische Staatsangehörigkeit oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien so kann der Antrag auf eine Scheidung bei einem spanischen Gericht eingereicht werden. Dieses gilt auch wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat.
Ist der gewöhnliche Wohnsitz in Deutschland können Spanier auch die Scheidung in Deutschland einreichen, wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenhalt in Deutschland haben. Es wird dann dennoch das spanische Recht angewendet.
Bei verschiedenen Staatsangehörigkeiten muss der Aufenthalt im Einzelnen geprüft werden.
In Spanien gilt seit 2005 ein neues Scheidungsrecht. Nun kann eine Scheidung auch ohne ein vorgeschaltetes Trennungsverfahren eingereicht werden. Der Antrag kann von beiden oder einem eingereicht werden, sogar die Zustimmung des anderen ist ausreichend.
Es gibt kein Trennungsjahr wie in Deutschland. Jedoch kann die Scheidung frühstens 3 Monate nach der eigentlichen Hochzeit beantragt werden.
In Sonderfällen ist in Spanien eine Scheidung auch schon vor Ablauf der 3 Monate beantragt werden. Für die Scheidungsfolgen ist auch ein Vorschlag bzw. eine Vereinbarung der beiden Partner vor Gericht einzureichen.
Auch ist es in Spanien möglich nur die Trennung ohne die Aufhebung der Ehe durch das Gericht feststellen zu lassen.
Normalerweise muss der Antrag zu Scheidung begründet werden.
In Spanien kommt es zu einem Ausgleich durch Unterhaltsleistungen, wenn einer der beiden ehebedingt Nachteile erleidet, also finanziell schlechter gestellt ist als der andere Partner. Ein solches wirtschaftliches Ungleichgewicht wird durch Unterhaltszahlungen ausgeglichen.