Sorgerecht

Sorgerecht

Beim Sorgerecht steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.

Beim Sorgerecht steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.

Kommt es zur Scheidung ist das Sorgerecht bei vorhanden Kindern eines der zu klärenden Themengebiete, neben Unterhalt, Versorgunsausgleich, Aufteilung des Vermögens etc.

Dabei geht das Wohl des Kindes stehts vor. Häufig nutzen die Expartner Kinder als Druckmittel oder Racheobjekt. So stellt sich die Frage in welchem Haushalt das gemeinsame Kind zukünftig wohnen wird und wie das Umgangsrecht geregelt wird, wie kann der andere Partner durch das Besuchsrecht das gemeinsame Kind in Zukunft sehen?

Das Umgangsrecht umfasst das Recht eines Elternteils den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu pflegen.

Handelt es sich bei den verheirateten und dem Ehemann um den leiblichen Vater so wird das Sorgerecht durch das Gesetz für beide Elternteile geregelt. Das alleinige Sorgerecht für ein Elternteil kann nur bei schwerwiegenden Gründen beantragt werden.

Sind die Elternteil hingegen unverheiratet so steht der Mutter die alleinige Entscheidungsfreiheit und das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1626a Abs. III BGB zu. Hier kommt es erst zu einem gemeinsamen Sorgerecht, wenn der leibliche Vater eine Sorgeerklärung abgibt und beide die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.

Das Entscheidungsfreiheitsbefugnis spricht einem oder beiden Elternteilen das Recht zu zu entscheiden auf welche Schule ein Kind geht, welchem Sportverein es angehören solle, was es im Fernsehen sehen darf etc.

Es werden die Vermögenssorge, also alle Angelegenheiten des Kindes in Bezug auf wirtschaftliche und finanzielle Belange § 1638 BGB und die Personensorge, also alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes bezüglich seiner Person nach § 1631 BGB unterschieden.

Bei Streitigkeiten zum Sorgerecht sind die Eltern antragsberechtigt und müssen somit nicht zwangsläufig einen Anwalt beantragen wie es bei einer Scheidung vor dem Familiengericht nötig ist.

Die Rechte des Kindes

Generell ist es die Pflicht der Eltern für das minderjährig Kind zu sorgen nach § 1616 BGB. So ist die Personensorge eine Pflicht und auch ein Recht der Eltern sich um die Erziehung und Pflege sowie den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen nach § 1631 BGB.

Sind die Eltern verschiedener Meinung so gilt es, dass sie sich einigen müssen oder vor einem Familiengericht ein Antrag auf eine alleinige Entscheidung eines Elternteiles gestellt werden muss (§ 1628 BGB).

Dabei gilt es stets auch die Bedürfnisse des Kindes mit einzubeziehen und Eignungen und Neigungen des Kindes zu fördern. Auch hat das Kind ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. II BGB) ohne körperliche und seelische Verletzungen.

Auch dürfen Eltern Vermögenswertes des Kindes nicht in seiner Vertretung verschenken, außer als sittliche Pflicht wie bei einem Geburtstagsgeschenk § 1641 BGB.

Ebenso dürfen die Eltern nicht Schenkungen in der Vertretung des Kindes von Dritten annehmen und so Belastungen und Verpflichtungen annehmen. Hier bedarf es einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

Zum seelischen Wohl des Kindes gehört auch der Umgang mit Personen wie den Geschwistern, Großeltern etc. Können die Eltern der elterlichen Sorge nicht nachkommen so ist ein Vormund zu bestellen.

Das Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht endet erst mit dem Tod eines Elternteiles oder seiner Toderklärung.

Das Umgangsrecht ermöglicht es dem Partner, bei dem das Kind nicht aufwächst, es regelmäßig zu sehen. Es gibt ihm nicht das Recht für Angelgenheiten des Kindes zu Entscheiden im Sinne der Entscheidungsfreiheitsbefugnis.

Das Sorgerecht wird nur in seltenen Fällen, wie bei Gewalttätigkeiten eines Elternteils nur einem Elternteil nach der Scheidung zu gesprochen. Sind beide zuvor verheiratet und der Ehemann ist der leibliche Vater, so verbleibt das Sorgerecht zunächst bei beiden Elternteilen.

Das Familiengericht berücksichtigt in erster Linie die Interessen und das Wohl des Kindes, wer betreut das Kind, zu welchem Elternteil ist die Beziehung besonders stark ausgeprägt, wo leben die Geschwister, Großeltern etc.

Kommt es zu Entscheidungen bei unverheirateten Eltern so steht in erster Linie der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Ein gemeinsames Sorgerecht muss vom leiblichen Vater mit einer Sorgeerklärung beantragt werden, die vom Familiengericht jedoch außer Kraft gesetzt werden kann.

Das Umgangsrecht und Sorgerecht kann dem leiblichen Vater nur bei schwerwiegenden Gründen verwehrt werden. Er ist muss zudem unterhaltsrechtlich für das Kind einstehen.

Der leibliche Vater kann auch ein Mitsorgerecht erhalten, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet war. Verhindern kann die Mutter dieses nur, wenn das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird.

Der unverheiratet leibliche Vater kann sein Sorgerecht stärken in dem er beim Jugendamt seine Vaterschaft anerkennt und beim Familiengericht sein Mitsorgerecht beantragt.

Bis zu 6 Wochen nach der Geburt kann die Mutter allein entscheiden über Impfung, Taufe, Namensgebung, Wohnortwechsel etc.

Sorgerechtsverfügung

Kommt es nach der Trennung zu neuen Beziehungen so können auch die Stiefeltern in Entscheidungen in Angelegenheiten des Kindes mit eingreifen. So haben sie bei unaufschiebbaren Entscheidungen das Recht das Notwendige im Sinne des Wohles des Kindes zu veranlassen.

Auch Pflegeeltern können Entscheidungen bei Angelegenheiten des täglichen Lebens treffen, da sie die sorgeberechtigten Eltern vertreten nach § 1688 BGB.

Handeln die Eltern für ihr Kind bei der Ausübung der elterlichen Sorge so ist er gegenüber dem Kind schadensersatzpflichtig wenn er auf eine Art und Weise gehandelt hat die ein Elternteil in eigenen Angelegenheiten nicht gehandelt hätte.

Eine Sorgerechtsverfügung kann für den Fall des eigenen Ablebens getroffen werden, damit das Kind versorgt bleibt. Bei verheirateten Paaren fällt das Sorgerecht automatisch auf den verbliebenen Partner. So kann für minderjährige Kinder ein gesetzlicher Vertretet gewählt werden ähnlich einem Testament. Die Sorgerechtverfügung muss handschriftlich verfasst sein nach § 1777 Abs. III BGB.

Wurde als Vormund von beiden Eltern jeweils jemand anderes ernannt, so zählt die Bestimmung des zuletzt verstorbenen Elternteiles.

2 Replies to “Sorgerecht”

  1. Vielen Dank für den Beitrag. Ich finde es sehr wichtig, dass auch beim Sorgerecht die Bedürfnisse des Kindes an erster Stelle stehen. Meine Schwester lässt sich gerade scheiden und ihre Kinder wollen unbedingt, dass das Sorgerecht fair verteilt wird. Allerdings möchte das der Vater nicht. Ich werde ihr raten, einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu kontaktieren und sich beraten zu lassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert