Schulden nach der Scheidung

Schulden nach der Scheidung

Schulden nach der Scheidung, wie werden sie aufgeteilt?

Schulden nach der Scheidung, wie werden sie aufgeteilt?

Wie wird mit Schulden nach der Scheidung verfahren? Teilen sich die geschiedenen auch die Schulden? Diese und ähnliche Fragen stellen sich nach bzw. kurz vor der Scheidung.

Dabei ist es in erster Linie wichtig wer vertraglich als Schuldner gilt. In der Regel haftet der Ehepartner der den Vertrag unterschreibt haftet auch für das Darlehen. Unterschreibt man den Vertrag mit bzw. bürgt, so haftet man ebenfalls für die entstehenden Schulden.

Der Gläubiger kann dann jeden Ehepartner als Gesamtschuldner zur Begleichung der Schulden auffordern. Aber eine Mithaftung kann auch entfallen, wenn nur ein Partner Vorteile aus dem Kredit hat bzw. kann die Mithaftung so sittenwidrig werden.

Die Heirat bedeutet nicht automatisch, dass man für die Schulden des anderen haftet.

Wichtig ist wer sich vertraglich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet hat die Schuld zu bezahlen. Das gilt für alle möglichen Verbindlichkeiten und Schulden, wie Kredite, Finanzierung der Immobilie, PKW etc.

Wird ein Auto gekauft so gehört es demjenigen der den Kaufvertrag unterschreibt, unabhängig davon wer den Wagen später nutzt. Wurde der Wagen finanziert haftet man nach der Scheidung auch allein davor, der Wagen bleibt allerdings auch im eigenen Besitz. Wurde der Vertrag von beiden unterschrieben oder bürgt man für den anderen kann mit in Zahlungsverantwortung gezogen werden. Rechtlich eingetragen ist der Eigentümer im Fahrzeugbrief. Sollte der andere Partner den Wagen finanzieren sollte man unbedingt schriftlich festhalten wie im Fall einer Scheidung zu verfahren ist, denn Eigentümer ist der im KFZ-Brief Eingetragene.

Für einen Handyvertrag gilt ähnliches. Es haftet der für die Zahlung der monatlichen Raten der den Vertrag unterschrieben hat.

Gemeinsame Haftung bei Gütern des Lebensbedarfs

Die Heirat bedeutet nicht automatisch, dass man für die Schulden des anderen haftet.

Die Heirat bedeutet nicht automatisch, dass man für die Schulden des anderen haftet.

Der § 1357 sieht vor, dass Ehegatten in der Ehe berechtigt sind Geschäfte zur angemessen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung für den anderen Gatten zu erledigen. Sofern man nichts anderes vereinbart sind in diesem Fall beide haftbar. Beispielsweise ist eine Waschmaschine so ein Gegenstand des alltäglichen Lebensbedarfs. In diesem Fall haften beide für die Abbezahlung der Maschine, auch wenn nur ein Ehepartner den Vertrag unterschrieben hat. Ein Amtsgericht könnte so die Forderungen des Verkäufers auf beide Ehepartner umlegen.

Durch einen Ehevertrag und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und Einführung des Güterstandes der Gütertrennung kann man diese Verpflichtung umgehen.

Mit Beginn der Trennung entfällt diese gegenseitige Haftung für Güter des alltäglichen Bedarfs. Um sich vor ungewollten Käufen des Partners zu schützen sollte man daher den Trennungstermin in einem Trennungsbrief aufsetzen den beide Unterschreiben, so ist man geschützt davor haftbar für weitere Einkäufe des Partners in der Zeit der Trennung gemacht zu werden.

Man unterscheidet Innenverhältnis und Außenverhältnis bei der Haftung. So ist das Innenverhältnis die Art wie die Partner untereinander mit Schulden umzugehen haben und das Außenverhältnis beschreibt welcher Ehegatte wie weit den Gläubiger verpflichtet ist für Schulden. Unterschreiben beide einen Kredit so haften beide entsprechend dem Außenverhältnis. Das Innenverhältnis sieht vor wie die Schuld untereinander aufgeteilt wird. Zahlt ein Partner den gesamten Kredit ab so kann er die Hälfte vom anderen, zahlungsunfähigen, einfordern. Auch kann man im Innenverhältnis festlegen, dass nur einer haftet.

Wird ein Darlehen von beiden unterschrieben so haften beide nach außen hin, auch wenn der andere nichts von dem Darlehen haben sollte. Nach außen muss er den Kredit mitbedienen, kann aber vom anderen im Innenverhältnis sein Geld zurück einfordern, wenn er von dem Kredit nichts hat, wie einer bezahlten Immobilie die er nicht nutzt.

Häufig zahlt der Alleinverdiener solche Kredite ab. Dieser kann auch nach der Ehe nicht vom anderen die Abzahlung verlangen, wenn dieser nur den Haushalt geführt hat. Handelt es sich um eine Doppelverdiener-Ehe so kann derjenige der den Kredit abgezahlt hat vom anderen seinen Anteil einfordern.

Das Außenverhältnis bleibt auch nach der Scheidung bestehen. Die Haftung kann sittenwidrig sein, wenn der andere nichts von dem Kredit hat bzw. ihn nicht bedienen kann.

Zugewinnausgleich

Nach der Scheidung kommt es zum Zugewinnausgleich, wenn kein Ehevertrag vorliegt. Man zahlt also die Hälfte seines Zugewinns in der Ehezeit an den Finanzschwächeren. Man betrachtet den Stand am Anfang und am Ende. Hat man Plus gemacht zahlt man die Hälfte dem anderen. Eingebrachte Schulden dürfen mit dem Zugewinn verrechnet werden, also minus. Eine vorhanden Tilgung während der Ehezeit wird mit einbezogen.

Hat ein Partner so 30.000 Euro Schulden zu Beginn und am Ende der Ehe 100.000 Euro und die 30.000 Euro getilgt so beträgt sein Zugewinn 100.000 Euro.

Hat der andere am Anfang keine Schulden und 50.000 Euro Zugewinn. So muss der erste dem zweiten die Hälfte der Differenz von 100.000 Euro zu 50.000 Euro, also die Hälfte von 50.000 Euro nämlich 25.000 Euro auszahlen.

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