Schenkungen und Erbschaften im Zugewinnausgleich

Schenkungen und Erbschaften im Zugewinnausgleich

Schenkungen und Erbschaften im Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich sieht vor, dass derjenige der im Laufe der Ehe ein Vermögen aufgebaut hat dem Partner bei der Scheidung seinen Anteil auszahlen muss.

So muss derjenige der mehr erwirtschaftet hat dem anderen zur Hälfte an dem Überschuss beteiligen durch den Zugewinnausgleich. Dieser kann jedoch in einem Ehevertrag anders geregelt werden.

Einige Vermögen sind jedoch von der Ausgleichspflicht ausgenommen. Vor allem solche Vermögen die nicht direkt oder indirekt das Resultat der ehelichen Lebensgemeinschaft sind, also Schenkungen oder Erbschaften. Nach § 1374 Abs. 2 BGB sind diese nur dann auszugleichen wenn besondere Umstände vorliegen die den Ausgleich rechtfertigen. Diese Ansicht ist jedoch streitig, also was genau besondere Umstände sind muss ein Familiengericht entscheiden.

Es stellt sich auch die Frage ob die Schenkung nur einem Ehegatten bedacht war oder beiden zu Gute kommen sollte für den Zweck der Ehe.

Schenkungen und Erbschaften werden in der Regel dem Anfangsvermögen zugerechnet, also so als ob der Partner diese schon vor Ehe besaß sie sind somit nicht währen der Ehe hinzu gekommen und unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Sie sind somit vermögensneutral bezüglich des Anfangs- und Endbestandes.

Erbschaften sind persönliche Zuwendungen sofern nicht der Ehepartner des Erbens explizit im Testament bedacht wurde. So wird entweder nach der natürlichen Erbfolge geerbt oder durch ein Testament in einer gewillkürten Erbfolge. Wurde der andere Ehepartner nicht vom Erben ausdrücklich bedacht so ist das Erbe dem Anfangsbestand des Erbenden zu zu rechnen und nicht ausgleichspflichtig.

Neben Erbschaften gilt dieses auch für Übertragungen aufgrund von vorweggenommener Erbfolge.

Bei Schenkungen muss man jedoch mehr beachten, da diese auch auf Grund einer Ehe erfolgt sein können und somit der Ehepartner auch anrecht darauf haben kann.

Klassischerweise sind Hochzeitsgeschenke für beide Eheleute gedacht und somit auszugleichen, bei Geschenken von Firmenjubiläen wird nur der Arbeitnehmer bedacht und nicht der Ehepartner, ein Ausgleich entfällt also, Geschenke bei Babyparties gehen an das Kind und nicht an die Eltern, sie werden also auch nicht ausgeglichen, vielmehr verwalten Eltern sie treuhänderisch bis zu Volljährigkeit des Kindes.

Nur wenn die Eltern mit den Geschenken bedacht sind muss man diese ausgleichen.

Regelungen für Schenkungen

Regelungen für Schenkungen

Generell sollte man bei Schenkungen den Zweck genau definierten, um sie so dem Zugewinnausgleich entziehen zu können.

Kommt es zu Wertsteigerungen wie durch Zinsen, Wertsteigerungen von Immobilien, Kunst- und Sammlerobjekten so können diese dem Zugewinn zugerechnet werden und nicht dem Anfangsbestand, sie sind somit ausgleichspflichtig.

Bei einem Lotteriegewinn kann es zur Ausgleichspflicht kommen, da keine persönliche Zuwendung vorliegt. Wird man durch eine Lebensversicherung eines Angehörigen beacht so ist sie persönlich und muss nicht ausgeglichen werden.

Schenken die Eltern oder Schwiegereltern Geld um die Ehe zu unterstützen so unterliegen diese dem Zugewinnausgleich, bei der neueren Rechtssprechung können sie jedoch innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert werden und sind somit nicht ausgleichspflichtig.

Beispielsweise können Schenkungen wie Grundstücke mit Wohnhäusern zurückgefordert werden wenn die Geschäftsgrundlage, die Ehe entfällt, allerdings nur innerhalb der Verjährungsfrist die das Gesetz vorsieht. Bei einer Grundstückschenkung beträgt sie 10 Jahre und bei anderen Schenkungen 3 Jahre. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Scheidung.

Eine Schenkung hebt sich faktisch auf bei einer ehebedingten Schenkung, der Schenkungsbetrag wird dem Endvermögen zugerechnet aber auch als Negativposten bei einer Rückzahlungspflicht an die Schwiegereltern, so kann das Kind des Ehepartners bei der Scheidung nicht profitieren. Festgehalten wird an der Schenkung nur wenn es den Eltern bzw. Schwiegereltern zumutbar ist, bei Unzumutbarkeit kann beispielsweise das Grundstück zurück gefordert werden.

Kommt es zu verschwendetem Vermögen und der Ehepartner kann nachweisen, dass die Verschwendung untersagt wird der Betrag nicht zum Endvermögen zugerechnet und derjenige der das Geld verschwendet hat, hat so keine Möglichkeit des Ausgleichsanspruchs für den Verlust.

Schenken die Eheleute sich gegenseitig was so geht man heute von einer unbenannten Zuwendung aus und somit als Schenkung, also wie einer Zuwendung von Dritten, sie ist somit ausgleichspflichtig. Schenkt man dem Ehepartner also etwas so hat man beim klassischen Zugewinnausgleich Anspruch auf die Hälfte der Schenkung.

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