Kurzehe

Kurzehe

Eine Kurzehe kann günstig und schnell geschieden werden.

Eine Kurzehe kann günstig und schnell geschieden werden.

Mit einer Kurzehe wird eine Ehe von einer kurzen Dauer bezeichnet. Der Begriff Ehedauer ist gesetzlich definiert als die Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages in der Rechtsprechung.

Das Gesetz sagt nicht wann eine Ehedauer kurz ist, aber in der Rechtsprechung wird sie im Regelfall bejaht bei Scheidungen für einen Zeitraum von bis zu ca. 2 Jahren.

Verneint wird sie hingegen ab ca. 3 Jahren.

Der nacheheliche Unterhalt wird bei der Kurzehe anders gehandhabt als bei der Scheidung.

So wirkt sich der Zeitraum in dem eine Ehe aufgehoben werden kann aus auf den nachehelichen Unterhalt, die Höhe des Versorgungsausgleiches, den Bezug von Renten des anderen Ehegatten im Fall des Versterbens oder des Aufenthaltsrechts bei ausländischen Ehegatten.

Der § 3 Abs. 3 VerAusglG sieht vor, dass der Versorgungsausgleich ausbleibt wenn die Ehe kürzer als 3 Jahre bestanden hat.

Sollte sich nach der Eheschließung in kurzer Zeit herausstellen, dass diese eine Fehlentscheidung war so kann eine Scheidung nach nur wenigen Monaten oder 2 bis 3 Jahren erfolgen. Häufig sind diese kurzen Ehen kinderlos und es haben sich noch keine wirtschaftlichen Verflechtungen ergeben.

Die Scheidung wird somit erleichtert, da sich keine Folgeprobleme ergeben wie:

  • Kinder
  • Vermögen
  • Wohnung
  • Unterhalt etc.

Dauer einer Scheidung bei einer Kurzehe

Die Kurzehe kann schnell und günstig geschieden werden.

Die Kurzehe kann schnell und günstig geschieden werden.

So kann eine Scheidung nach nur kurzer Ehe sehr günstig und schnell erfolgen. Ein langwieriger Versorgungsausgleich entfällt. Dieser wird bei kurzen Ehen nämlich nur auf Antrag durchgeführt.

In der Regel fallen in wenigen Monaten oder Jahren kaum Unterschiede in angewachsenen Altersversorgungen an.

Die Ehe gilt als kurz, wenn zwischen dem Heiratsdatum und der Zustellung des Scheidungsantrages nicht mehr als 3 Jahre liegen.

Vor dem Scheidungsantrag muss ein Trennungsjahr liegen, so dass eine Ehe mit kurzer Dauer allenfalls 2 Jahre Zusammenleben bedeutet.

Juristisch gesehen kann jedoch nicht auf das Trennungsjahr verzichtet werden, auch nicht bei kurzen Ehen, anders als man häufig vermutet.

In der Öffentlichkeit wird häufig das Trennungsjahr nicht wahrgenommen, da die Paare die Trennung aus persönlichen Gründen nicht offen legen, es ist dennoch vorhanden.

Auch kann man die Trennung im familienrechtlichen Sinn nach außen hin kaum erkennen. So sind getrennte Wohnungen, Ummeldung der Wohnadresse, getrennte Bankkonten etc. nicht nötig und nur das Ehepaar weiß genau wann die Trennung begonnen hat.

Bei Kurzehen ist auch ein Anwaltszwang vorhanden, wie bei länger andauernden Ehen auch. Kostengünstiger werden sie aber und schneller da man auf den Versorgungsausgleich verzichtet, sofern kein Ehepartner dessen Durchführung beantragt.

So kann eine Kurzehe schon nach wenigen Wochen kostengünstig geschieden werden.

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