Scheidung Deutsch-Brasilianisch

Scheidung Deutsch-Brasilianisch

Scheidung Deutsch-Brasilianisch, was man beachten sollte.

Scheidung Deutsch-Brasilianisch, was man beachten sollte.

Bei der Scheidung Deutsch-Brasilianisch gelten einige landestypische Besonderheiten im Scheidungsrecht.

Interessanterweise wurde die Möglichkeit der Scheidung in Brasilien erst im Jahr 1977 eingeführt in Form eines Scheidungsgesetzes. In den Jahren 2007 und 2010 wurde diese noch vereinfacht.

Wie in Deutschland besteht eine Rechtsanwalt-Pflicht, auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein nach dem Familienrecht in Brasilien.

So muss die Einigung der Eheleute und die Volljährigkeit möglicher Kinder vorliegen. Ist ein Partner nicht einverstanden mit der Scheidung so kommt es zu einer streitigen Scheidung vor dem Familiengericht.

Bezüglich der Kinder ist wichtig, dass entweder keine vorhanden sind oder sie volljährig sind, hierzu geben die Partner eine schriftliche Erklärung ab in der sie den Sachverhalt bestätigten.

Zur Ausstellung der Scheidungsurkunde durch den Notar müssen beide Ehepartner anwesend sein. Für das Trennungs- und Scheidungsverfahren ist ein Bevollmächtigter zu wählen und dieses notariell zu beglaubigen. Die Anwaltspflicht besteht auch hier.

Liegt eine einvernehmliche Scheidung vor ohne Kinder bzw. ohne minderjährige Kinder so benötigt der Anwalt:

  • Die Heiratsurkunde
  • Die Steuernummer CPF
  • und den brasilianischen Personalausweis RG/RNE

um die Scheidung bei einem Notariat zu beantragen.

Hatte einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Brasilien im Moment des Scheidungsantrages, dann ist die Scheidung auch in Deutschland rechtskräftig nach Art. 17, Abs. 1 und Art 14 Abs. 1 EGBGB.

Hierzu übersetzt man die notarielle Urkunde und reicht sie beim deutschen Konsulat in Brasilien überglaubig ein.

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